opencaselaw.ch

P1 23 21

Leib & Leben

Wallis · 2023-06-16 · Deutsch VS

P1 23 21 URTEIL VOM 16. JUNI 2023 Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, 3900 Brig-Glis und X _________, Berufungsbeklagter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen Y _________, Lehrer, Berufungskläger und Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, 3900 Brig-Glis (Tätlichkeiten) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom 19. Januar 2023 [BRG S1 22 36]

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich- ter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Vorliegend ist der Beschuldigte durch das Bezirks- gericht mit einer Busse sanktioniert worden, womit die Zuständigkeit des Kantonsge- richts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben ist.

E. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die ausgesprochene Sanktion, welche die Privatklägerschaft nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte ein Inte- resse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, weil er wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Mithin ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert.

E. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1

- 4 - StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung eine Anschlussberufung erheben (Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat den Parteien am 20. Januar 2023 das Dispositiv des Urteils vom

19. Januar 2023 mitsamt einer Kurzbegründung zugestellt, woraufhin der Beschuldigte am 26. Januar 2023 innert der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet hat. Nach der Zustel- lung des schriftlich begründeten Urteils am 9. Februar 2023, welches die Parteien frü- hestens am 10. Februar 2023 in Empfang genommen haben, reichte der Beschuldigte am 28. Februar 2023 innert 20 Tagen eine Berufungserklärung ein. Da die Formerfor- dernisse gewahrt sind, ist auf die Berufung einzutreten.

E. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit Kostenbefreiung und Zusprechung einer Entschädigung. In diesem Zusammenhang rügt er die Dispositiv-Zif- fern 1, 2, 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten und damit – mangels Berufung oder Anschlussberufung – in Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern 3 (Rück- gabe von Gegenständen) und 4 (Abweisung der Zivilklagen). Vor erster Instanz haben die Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft einen Schuld- spruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und eventualiter Tätlichkeiten be-

- 5 - antragt (S. 200, 254). Die Vorinstanz hat die Tathandlungen aufgrund der erlittenen kör- perlichen Beeinträchtigungen des Opfers als einfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) eingeordnet und mangels wiederholter Tatbegehung den qualifizierten Tatbe- stand (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB) ausgeschlossen (E. 3.2, S. 293). Da einzig der Be- schuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat und die Staats- anwaltschaft bzw. Privatklägerschaft dessen Bestätigung verlangen, kann das Urteil nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Eine Überprüfung des Delikts auf die schwerwiegendere Qualifikation hin (z.B. einfache Körperverletzung an- statt Tätlichkeit) ist nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius).

E. 2.1 Laut Anklageschrift unterrichtete Y _________ seit Februar 2020 als Klassenlehr- person des Schülers X _________ (geb. xx.xx1 2008), als sich am 8. Februar 2021 folgender Zwischenfall ereignete: Im Turnunterricht zwischen 14.15 und 15.00 Uhr bat der Lehrer Y _________ den Schü- ler X _________ vom Mattenwagen runterzukommen, worauf dieser eine Grimasse zog und dem Lehrer mit «hä?» antwortete. Der Pädagoge wies ihn darauf hin, dass man nicht «hä», sondern «wie bitte» sage und forderte den Jugendlichen auf, nach dem Un- terricht auf ihn zu warten. Nach dem Umziehen, als der Schüler mit den zwei Schulkol- legen A _________ und B _________ das Schulhaus verlassen wollte, trat der Lehrer an ihn heran und fragte, wo er hingehen wolle. Er stellte sich zwischen den Jugendlichen und die Schiebetüre und fragte, was das «hä» im Unterricht habe bedeuten sollen und erklärte, dass dies frech gewesen sei. Die zwei anderen Schulkollegen, welche herum- blödelten, wies der Pädagoge an, damit aufzuhören und in einiger Entfernung zu warten. Der Lehrer wiederholte die Frage gegenüber X _________. Als der Schüler nicht ant- wortete, klemmte der Berufungskläger das Unterrichtsmaterial (Stift und Schreibboard) unter die Achsel, ergriff den Privatkläger mit beiden Händen an den Oberarmen und drückte leicht zu. Dann sagte er, für jede verstrichene Sekunde, auf die der Schüler nicht antworte, müsse er eine Minute nachsitzen. Da dem Schüler nicht passte, dass ihn der Lehrer anfasste, riss er sich los. Im Weiteren spielte sich der Vorfall laut Anklage alter- nativ folgendermassen ab: Variante 1: Da ergriff der Lehrer mit einer Hand den Schüler am Hals, drückte etwas zu und hob ihn leicht an, so dass dieser noch auf den Zehenspitzen den Boden berührte. Nach kurzer Zeit, schätzungsweise drei Sekunden, liess er ihn los und der Schüler schlug sogleich mit seiner rechten Hand die Hand des Lehrers von sich weg.

- 6 - Variante 2: Da packte der Lehrer den Schüler an der Jackenkapuze und zog ihn daran zurück. Sodann ergriff der Lehrer im Anschluss an eine dieser Varianten den Schüler erneut an beiden Armen und sagte zu ihm: «so, du bleibst jetzt hier». Der Schüler konnte sich losreissen, verliess das Gebäude durch die Schiebetüre und lief nach Hause zu seiner Mutter. Diese war bereits mit dem Lehrer am Telefon, als der Sohn weinend und schrei- end, völlig aufgelöst, bei ihr eintraf. Am Folgetag suchten die Eltern mit dem Sohn den Kinderarzt Dr. med. C _________ auf, welcher Verletzungen am Hals feststellte und den Schüler zur pathologischen Untersuchung in das Spital einwies. Dr. med. D _________ stellte Verletzungen an der Halsvorderseite, am rechten Handrücken und der Beugeseite des linken Unterarms fest. Laut Anklage wollte der Lehrer den Schüler in subjektiver Hinsicht mit Gewalt eine Lek- tion erteilen und ihm zu spüren geben, dass er sein Verhalten nicht toleriere. Dabei wusste er, dass das Ergreifen der (Ober-)Arme Verletzungen hervorrufen kann oder er nahm dies zumindest in Kauf. Ebenso nahm er in Kauf, dass der Schüler durch das Hochheben mit dem Griff am Hals verletzt werden kann.

E. 2.2 Das Bezirksgericht qualifizierte die Aussagen des Lehrers als Schutzbehauptungen und stellte auf die erste Sachverhaltsvariante ab, wonach der Lehrer den Schüler, neben dem Ergreifen an den Armen, mit einer Hand an den Hals gegriffen, etwas gedrückt sowie den Schüler leicht angehoben hat, sodass dieser nur noch mit den Zehenspitzen den Boden berührte. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es dies als Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte kritisiert in der Berufung den festgestellten Sachverhalt und bringt di- verse Rügen vor, auf welche hiernach näher einzugehen ist.

E. 3.1 Die Tatvorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen des Schülers, welcher zweimal durch die Polizei sowie je durch den Bezirks- und den Kantonsrichter befragt worden ist.

E. 3.1.1 Der Privatkläger wurde bereits am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall vom

E. 3.1.2 In der Einvernahme vom 5. Mai 2021 schilderte der Jugendliche nochmals seine Sicht auf die Vorkommnisse. Er erklärte, er habe im Turnunterricht auf eine Frage des

- 8 - Lehrers mit «hä» geantwortet, weil er sie nicht verstanden habe. Der Lehrer habe ihm gesagt, dies sei nicht anständig und er solle um 16.00 Uhr zu ihm ins Schulzimmer kom- men. Nach dem Turnen, als er in die Pause habe gehen wollen, habe der Pädagoge ihn gefragt, was er jetzt machen solle. B _________ und A _________ hätten miteinander am Boden «gegolt», genau zu diesem Zeitpunkt oder zuvor im Treppenhaus. Der Lehrer habe ihnen gesagt, sie sollten am Rand warten. Der Beschuldigte habe ihn dann noch- mals gefragt, was er nun machen solle und gesagt, für jede Sekunde abwarten, müsse er eine Minute nachsitzen. Der Beschuldigte habe ihn entweder an den Ober- oder Un- terarmen gepackt, worauf er sich losgerissen habe und in die Pause gehen wollte. Der Lehrer habe ihn angehalten und am Hals gepackt (greift mit einer Hand an seinen Hals). Er habe ihn so gehalten. Mit welcher Hand wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe ihn leicht hochgehoben, so dass er knapp mit den Zehenspitzen den Boden berührt habe. Der Schüler habe gesagt, er solle ihn loslassen. Der Lehrer habe überlegt und ihn losgelassen. Als der Privatkläger weglaufen wollte, habe ihn der Beschuldigte erneut an den Ober- oder Unterarmen gepackt, worauf sich der Schüler wieder losgerissen habe. Der Lehrer habe erklärt, sie würden nun zum Schulleiter gehen und er werde mit der Mutter telefonieren, wenn der Schüler nicht mitgehe. Danach sei der Privatkläger nach Hause gerannt (S. 156 f.). Er sei geschockt gewesen und deswegen nach Hause gelau- fen. Die Version des Lehrers, wonach er an der Jacke zurückgezogen worden sei, ver- neinte der Junge (S. 157 f.). Danach gefragt, ob er von Mitschülern ermuntert worden sei, eine falsche Aussage zu machen, musste ihm erneut zuerst erklärt werden, was dies sei. Er entgegnete danach, dass er hier die Wahrheit sage (S. 157).

E. 3.1.3 Gegenüber dem Bezirksrichter bestätigte der Schüler die bisherigen Aussagen zum Ereignishergang. Er meinte, die Hautverfärbungen am Hals und den Armen müss- ten von der Auseinandersetzung mit dem Lehrer herstammen, jene am Handrücken, sei er sich nicht sicher. Danach gefragt, ob die Hautverfärbungen vom «golen» mit den Schulkollegen herstammen könnten, verneinte er (S. 229 f.). Auf die Schmerzen ange- sprochen, meinte er, die an den Armen wären auf einer Skala von eins bis zehn eine zwei gewesen und jene am Hals eine drei bis vier. Es habe gebrannt, wenn er die Stelle berührt habe. Der Privatkläger gab auf Nachfrage hin zu, dass er mit dem Lehrer eigent- lich bereits vor dem Vorfall nicht gut ausgekommen sei. Er habe oft nachsitzen müssen, weil er mit anderen Schülern «Spass» gehabt habe. Solche Situationen habe der Lehrer nicht durchgehen lassen (S. 230). Auf die Frage, ob er sich rückblickend auch falsch verhalten habe, meinte er, im Turnunterricht sei er schon frech geworden. Ansonsten sei er eigentlich immer anständig gewesen; an diesem Tag habe es ihm aber gereicht (S. 231).

- 9 -

E. 3.1.4 Vor Kantonsgericht bestätigte der Jugendliche seine bisherigen Aussagen und veranschaulichte nochmals, wie er vom Beschuldigten mit einer Hand – wobei er nicht mehr wusste mit welcher – am Hals gepackt worden sei (S. 342). Er gab an, dass er in diesem Moment geschockt gewesen sei. Danach gefragt, ob die Jacke geschlossen oder offen gewesen sei, antwortete er zuerst mit geschlossen, korrigierte sich aber selbst und meinte offen. Daran könne er sich erinnern, weil er darauf angesprochen worden sei und der Lehrer ihn gestoppt habe, als er die Jacke habe anziehen wollen. Die Version des Lehrers, wonach dieser ihn bloss an der Jackenkapuze gehalten habe, bestritt er nach wie vor. Er bestätigte die frühere Aussage seiner Mutter, wonach er bereits vor dem Vorfall einmal zum Schuldirektor gegangen sei, weil der Lehrer nicht mit ihm über Kon- flikte habe diskutieren wollen und bloss gesagt habe «darüber diskutiere ich nicht mit dir». Danach gefragt, habe sein Verhalten im Turnunterricht dann eigentlich keine Strafe zur Folge gehabt (S. 343).

E. 3.2 Die Mutter stützte die Aussagen ihres Sohnes, hat aber den angeklagten Vorfall selbst nicht beobachtet.

E. 3.2.1 Gegenüber der Polizei erklärte E _________, sie habe am Vortag einen Anruf vom Lehrer erhalten, wonach ihr Sohn weggelaufen sei und sofort wieder zurück in die Schule kommen solle. Auf ihre Nachfrage hin, was vorgefallen sei, meinte der Beschuldigte, der Schüler sei frech gewesen und habe «hä» gesagt, anstatt «wie bitte». Als sie noch am Telefon gewesen sei, habe es geläutet und sie habe den Knopf der Freisprechanlage gedrückt und ihren Sohn schreien gehört. Er habe «ganz leidgetan». Der Lehrer habe den Sohn durch das Telefon schreien gehört und gesagt, dass er wieder «z Mämmi» sei. Die Mutter erkälte dann, sie werden zuerst ihrem Sohn zuhören und sich später wieder melden. Dann habe sie das Gespräch beendet. Der Sohn habe zuerst herumgeschrien und geweint; sie habe ihn nicht richtig verstanden. Es habe einen Moment gedauert, bis er erzählt habe. Auf dem Weg in die Pause, als der Sohn die Jacke angezogen habe, auf der Höhe der Schiebetüre, habe der Lehrer ihn gefragt, was er hier mache und was er jetzt tun solle. Der Sohn habe ihm geantwortet, dass er es nicht wisse, worauf der Lehrer gesagt habe, er zähle die Sekunden und für jede verstrichene müsse er eine Minute länger dableiben. Bei zirka 50 Sekunden, habe sich der Schüler weggedreht und losgerissen. Der Beschuldigte sei ihm nachgelaufen und habe ihn wieder gepackt. Der Sohn habe ihm gesagt, er solle ihn loslassen, wobei der Lehrer ihn mit einer Hand kurz am Hals gewürgt und dann wieder losgelassen habe. Der Schüler habe weglaufen wol- len und der Lehrer sei ihm nachgegangen und habe ihn wieder gepackt. Irgendwann habe sich der Sohn losreissen können und sei weggelaufen (S. 13 f.). Nachdem ihr Sohn

- 10 - dies erzählt habe, sei sie mit ihm unangemeldet zum Schulleiter gegangen. Dort habe der Schüler seine Geschichte wiederholt und die Mutter betont, dass sie nicht akzeptiere, wenn ein Lehrer handgreiflich werde. Der Schulleiter habe den Sohn darauf angespro- chen, ob «das» am Hals vom Vorfall sei, was dieser bestätigt habe. Am Abend habe der Schulleiter die Mutter angerufen und erklärt, der Lehrer bestreite, den Schüler gewürgt zu haben, er habe ihn nur zurückgehalten, weil dieser habe abhauen wollen. Auf ihre Frage, was nun geschehe, habe der Schulleiter gemeint, es gebe eine Meldung in Sitten und der Vorfall werde untersucht. Es stehe Aussage gegen Aussage. Ihr Mann sei ge- genüber dem Schulleiter wütend geworden und habe gesagt, die Schule wolle alles unter den Teppich kehren. Sie habe dem Schulleiter dann erklärt, dass ihr Mann und seine Mitschüler selbst Gewalt durch eine Lehrperson erfahren hätten und im Spital gelandet sei, ehe die Schule etwas unternommen habe (S. 14). Später habe sich noch F _________ gemeldet und erklärt, er sei «Chef des Ladens», selbst Vater von vier Kin- dern und er wolle weder tolerieren noch schönreden. Sie sollten sich zuerst sammeln und zuwarten. Er riet Fotoaufnahmen zu machen. Die Mutter habe gemeint, sie würde ansonsten auf die Notaufnahme, worauf F _________ antwortete, es sei ihnen überlas- sen, was sie unternehmen würden, aber sie sollten nicht zu viel «Wind» machen. Sie sei dann zum Kinderarzt, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob ihre Fotoaufnahmen reichen würden. Die Mutter gestand, sie müsse ganz ehrlich sagen, wenn der Lehrer offen zu- gegeben hätte, dass er den Sohn am Hals gepackt und gewürgt habe, dann würde sie jetzt nicht mit der Polizei sprechen (S. 15). Seit den Herbstferien habe sie das Gefühl, etwas sei komisch. Ihr Sohn habe gesagt, manchmal sei jemand von Sitten da, um zu kontrollieren. Dann sei der Lehrer ganz nett und zwischendurch nicht. Auf die Idee ihres Sohnes, den Lehrer mit einem Tonband im Unterricht aufzunehmen, habe sie ihm erklärt, dies sei verboten. Auf Nachfrage für den Auslöser, könnte es sein, dass der Lehrer über- fordert gewesen sei (S. 16).

E. 3.2.2 Gegenüber dem Bezirksrichter machte die Mutter zur Sache nicht mehr viele Aus- führungen, sagte nur, der Sohn habe etwa um 15.00 Uhr zu Hause an der Freisprech- anlage geklingelt und «wie am Spiess» geschrien. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Lehrer am Telefon gewesen und dieser müsse das Verhalten mitbekommen haben, weil er habe noch gesagt, jetzt sei er wieder «z Mämmi» und der Sohn solle zurück zur Schule kommen (S. 232). Nach dem Vorfall habe der Sohn oftmals Kopfschmerzen und Kon- zentrationsschwierigkeiten gehabt. Er sei auch noch in psychologischer Betreuung ge- wesen (S. 232).

- 11 -

E. 3.3 Der Lehrer machte zum streitigen Kerngeschehen diametral andere Aussagen ge- genüber jenen des Schülers und dessen Mutter. Hinsichtlich den Begebenheit rund um den Vorfall, sind die Schilderungen relativ ähnlich.

E. 3.3.1 Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Polizei am 10. Februar 2021 gleich zu Beginn, es sei zu keinen Tätlichkeiten seinerseits gekommen und er habe den Schüler lediglich an der Jacke ergriffen, um ihn zurückzuhalten (S. 20). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte er, der Jugendliche habe die Regeln gebrochen. Er habe ihm schon vorgängig gesagt, er solle in der Pause ins Klassenzimmer kommen. Nachdem der Schüler sich umgezogen habe, habe er mit anderen Kindern gerauft («gegolt»). Er habe ihm anständig und ruhig gesagt, er solle sich ins Schulzimmer begeben, aber der Ju- gendliche sei sehr aufgedreht gewesen und habe dies nicht akzeptiert. Der Privatkläger habe abhauen wollen und sei zur Mutter gelaufen. Es sei ihm ein Rätsel. Wenn der Schüler sich verletzt habe, dann weil die Kinder miteinander gerauft hätten. Diese seien manchmal sehr grob miteinander. Er habe sich am Folgetag geachtet, ob der Schüler eine Verletzung am Hals habe, habe aber keine gesehen (S. 20). Auf Vorhalt hin bestritt der Lehrer, den Jugendlichen am Hals gepackt zu haben. Er habe ihn nur an der Kapuze der Jacke gepackt. Er habe nichts Böses gemacht (S. 21). Der Beschuldigte gab an, er habe die Mutter kontaktiert und gesagt, der Schüler habe eine Strafe und müsse in die Schule zurückkommen. Im Hintergrund habe er einen Aufschrei gehört und mitbekom- men, wie der Jugendliche geweint habe. Auf dem Pausenplatz sei er sehr frech gewe- sen. Irgendwie sei ihm das nicht aufgegangen. Er glaube, der Schüler habe sich die Geschichte ausgedacht, weil er wegen der Strafe wütend gewesen sei. Nach dem Um- gang gefragt, antwortete der Lehrer, der Privatkläger sei ein aufgeweckter und lustiger Bub und sie hätten es gut zusammen. Mit den Eltern habe er einen guten Kontakt gehabt (S. 22). Der Junge rege sich schnell auf und lasse sich von anderen leicht beeinflussen. Seine Hypothese sei, dass dem Schüler die Zurechtweisung nicht gepasst habe. Der Privatkläger sei sehr frech gewesen, bereits in der Turnhalle habe der Schüler ihn «nach- geäfft» und Grimassen gezogen. Nach dem Unterricht habe der Beschuldigte ihn ge- fragt, ob er vergessen habe, dass er vorbeikommen sollte. Als dieser antwortete, er werde nicht mitkommen, habe der Lehrer ihn an der Kapuze seiner Jacke gepackt. Der Schüler sei ihm entglitten und habe so entwischen können. Damit konfrontiert, dass er den Buben an den Oberarmen ergriffen und zurückgehalten haben soll, konnte er sich nicht erinnern. Seiner Meinung nach korrespondierten die fotographisch festgehaltenen Verletzungen nicht mit den Schilderungen des Schülers, denn er habe ihn ja von hinten

- 12 - an der Jacke ergriffen und nicht von vorne (S. 23). Es sei eine wilde Klasse, die er über- nommen habe. Dort sei der Privatkläger ein Mitläufer und Pausenclown gewesen, wobei die andern von ihm profitierten, damit sie nicht den Kopf hinhalten müssten (S. 23 f.).

E. 3.3.2 Der Beschuldigte führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2021 aus, der Schüler habe in der Turnstunde frech gegrinst und Grimassen geschnitten. Der Leh- rer habe ihm gesagt, dass sie dies nach der Pause zusammen anschauen würden. Nach dem Umziehen habe der Privatkläger mit Kollegen auf dem Boden «gefightet» und er habe die anderen rausgeschickt. Der Privatkläger habe auch gehen wollen und der Leh- rer habe ihn an der Kapuze gehalten um zurückzuhalten sowie gesagt, sie würden nun ins Klassenzimmer gehen, um dies zu bereden. Danach sei der Jugendliche entwischt. Der Beschuldigte habe die Mutter angerufen und ausgerichtet, der Schüler solle wieder in die Schule kommen. Im Hintergrund habe er den Schüler laut schreien gehört und die Mutter habe gesagt, sie werde zuerst mit ihrem Sohn sprechen (S. 161). Auf Nachfrage, wie er «fighten» umschreibe, meinte der Beschuldigte die Kinder würden dem auch sa- gen, jemanden in den «Schwitzkasten» nehmen oder «Wrestling». Es habe sicher 10 bis 20 Sekunden gedauert, bis alle draussen gewesen seien. Danach gefragt, habe er nicht gesehen, wie der Privatkläger von einem Mitschüler im Halsbereich ergriffen wor- den sei. Es sei schon eine turbulente Sache gewesen, weshalb dies schon sein könne. Wie das «entwischen» zu verstehen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe gemerkt, dass der Schüler gehen wollte und ihn an seiner Snowboardjacke ergriffen. Er wollte ein Zeichen setzten und machte dies wegen seiner Sorgfaltspflicht, damit nicht ein Kind während dem Unterricht verschwindet und z.B. einen Autounfall hat (S. 162 f.). Rückbli- ckend betrachtet hätte er den Jungen einfach gehen lassen können. Aber er habe als Lehrer ja die Pflicht gehabt auf ihn aufzupassen. Es sei nicht das Ziel gewesen, ihm Schmerzen zuzufügen, sondern es sei um das Wohl des Buben gegangen (S. 163). Das mit dem «hä» sei nicht das erste Mal gewesen, und er habe schon mehrfach gesagt, man könne dies anders sagen. Es sei ihm aber mehr um die Grimasse gegangen, die unanständig gewesen sei und ihn gestört habe. Auf Nachfrage, sei er durch das Verhal- ten des Schülers nicht aufgeregt gewesen, aber er habe dies nicht so stehen lassen können (S. 164). Wegen dem Vorfall sei er suspendiert bzw. gekündigt worden (S. 165).

E. 3.3.3 Vor Bezirksgericht hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest und beteuerte, er habe den Schüler nur an der Kapuze gehalten, nicht daran gezogen oder ihn malträ- tiert. Er habe ein Zeichen geben wollen, dass er zu ihm kommen solle. Seine Befürch- tung sei gewesen, dass er abhaue und er habe ihn deshalb zurückhalten wollen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Lehrer bestritt, den Schüler an den Oberarmen und am Hals

- 13 - ergriffen zu haben. Den Jungen habe er nach dem Vorfall noch einen Vormittag unter- richtet, danach sei die Zwangssuspendierung in Kraft getreten. Auf Bitte des Richters stellte der Beschuldigte den Vorfall szenisch dar, insbesondere, wie er die Kapuze mit Daumen und Zeigefinger ergriffen habe. Er habe den Schüler nicht tadeln, sondern an- halten und schützen wollen (S. 235).

E. 3.3.4 Gegenüber dem Kantonsrichter hielt der Pädagoge daran fest, nur seine Sorg- faltspflichten wahrgenommen zu haben. Die Verwendung des Ausdrucks «z Mämmi» gegenüber der Mutter am Telefon habe er nicht so im Kopf. Er erinnere sich aber, ihr gesagt zu haben, dass jetzt wieder er komisch dastehe. Damit meine er, bereits früher mit der Mutter wegen dem Buben Gespräche geführt zu haben und sie hätten wohl ein bisschen aneinander vorbeigeredet. Darauf angesprochen, was er in einer E-Mail an F _________ und G _________ mit «frühere kleine Vorfälle» gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, es sei eine schwierige Klasse gewesen und es hätten bereits mehrere Lehrer das Handtuch geworfen (S. 346 f.). Er glaube, der Schüler sei in Zorn gewesen und habe die Situation nicht richtig einordnen können, weshalb er den Vorfall anders als er beschreibe. Auf Vorhalt, dass in der früheren Schule sein Kommunikationsstil, seine Sanktionsmassnahmen und sein Umgang mit Schülerarbeiten kritisiert worden seien, meinte er, dies sei dort diskutiert worden, aber Gewaltanwendung oder despektierliches Anschreien von Kindern sei nie ein Thema gewesen (S. 347).

E. 3.4 Im Verlauf des Verfahrens war fraglich, ob Mitschüler die Szene zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beobachtet hatten. Die Kantonspolizei rapportierte am 16. Februar 2021, der Schuldirektor habe anlässlich einer Ortsschau vom

E. 3.5 Neben den Aussagen der Parteien liegt ein rechtsmedizinischer Bericht vom

E. 3.5.1 Der Bericht dokumentiert die Verletzungen im Untersuchungszeitpunk am

9. Februar 2021 um 14.40 Uhr. Zur Anamnese steht, nach Angaben der Mutter sei diese um 15.07 Uhr vom Lehrer ihres Sohnes telefonisch unterrichtet worden, dass dieser «ab» sei. Laut Lehrer sei der Schüler ausgetickt und habe ihn nachgeahmt. Kurz drauf habe es an der Haustüre geklingelt und ihr Sohn habe geschrien und «wie am Spiess» geweint. Der Privatkläger habe angegeben, sein Lehrer habe ihm im Turnen etwas ge- sagt, was er nicht verstanden und mit «hä» geantwortet habe. Der Lehrer habe hierauf gemeint, dies heisse «wie bitte» und der Schüler habe dies wiederholt, was der Lehrer als Nachahmung empfunden habe. Der Pädagoge habe ihm gesagt, er müsse am Abend nach der Schule zu ihm kommen. Nach dem Umziehen sei er zur Schiebetüre gegangen.

- 15 - Der Lehrer sei zu ihm gekommen. Nach einer kurzen Unterhaltung habe ihn der Päda- goge mit beiden Händen an den Armen gefasst. Der Schüler habe sich losreissen kön- nen. Daraufhin habe ihn der Lehrer für ca. drei Sekunden mit einer Hand von vorne am Hals gepackt, zugedrückt und leicht angehoben. Der Schüler habe Atemnot, Schwarz- werden vor Augen, Urin- oder Stuhlabgang verneint. Der Junge habe sich in der Folge losreissen können. Erneut sei er vom Pädagogen an den Ober- und den Unterarmen gepackt worden. Nachdem er sich habe losreissen können, sei der Schüler zu den an- deren Kindern der Klasse gelaufen, die zugesehen hätten. Der Schüler habe nach dem Vorfall Schluckbeschwerde beim Nachtessen sowie Schmerzen am Hals und im Kopf verspürt. Aktuell gebe der Privatkläger leichte Schmerzen am Hals an (S. 61). Der Bericht stellte beim 12-jährigen Jungen (152 cm gross, 39 kg schwer) an der Hals- vorderseite auf Höhe des Kehlkopfs rötliche, im Randbereich gelblich imponierende, nicht wegdrückbare Hautverfärbungen von 4 x 2 cm und 1.5 x 0.5 cm fest. Am rechten Handrücken wurden kleinfleckige Oberhautläsionen mit rotem Wundgrund auf einem Areal von 0.3 x 0.1 cm lokalisiert. Sodann wurden an der Beugeseite des linken Unter- arms eine blass rötliche, nicht wegdrückbare Hautverfärbung von 1 cm Durchmesser dokumentiert, sowie weitere Hautverfärbungen von 0.3 und 0.8 cm Länge (S. 64). Auf einem der Fotos sind unter dem Hals des Privatklägers auf Höhe des Kehlkopfs rote Striemen sichtbar (S. 68). Die dokumentierten Verletzungen an der rechten Hand und dem linken Unterarm sind auf den Fotos nicht gut erkennbar (S. 66).

E. 3.5.2 Das Aktengutachten gab zuerst diverse Personenaussagen wieder, erklärte allge- mein, wie verschiede Verletzungsmuster entstehen und setzte sich dann mit dem kon- kreten Fall auseinander. Die Expertise kam zum Schluss, dass die am Hals festgestellten Hauteinblutungen Folge stumpfer Gewalteinwirkung sein könnten und vom äusseren As- pekt her dem zur Diskussion stehenden Ereignis zugeordnet werden könnten. Zusam- men mit den vom Privatkläger angegebenen «Schluckbeschwerden beim Nachtessen» sowie «Schmerzen am Hals» könnten sie mit einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals vereinbart werden. Grundsätzlich könnten die Verletzungen am Hals durch beide Ereignishergänge erklärt werden, wobei jener des Beschuldigten plausibler sei. Folge man den Angaben des Beschuldigten, so könnten die Hauteinblutungen am Hals durch einen heftigen Zug von hinten an der Jacke entstanden sein. Hingegen reiche ein loses Ziehen nicht aus, um solche Hauteinblutungen hervorzurufen. Folge man den Angaben des Privatklägers, könnten die Hauteinblutungen durch einen Angriff gegen den Hals von vorne resultieren. Geformte Hauteinblutungen, die einer direkten Einwir-

- 16 - kung von Händen auf die Haut zugeordnet werden können, fänden sich nicht. Eine In- terposition von Kleidung zwischen der Hand des Angreifers und der Halshaut, könne das Fehlen geformter Verletzungen erklären (S. 90). Die Verletzungen und subjektiven Be- schwerden würden zwar auf eine kompromittierende Gewalteinwirkung gegen den Hals hinweisen, aber seien nicht als typische Würgebefunde zu bewerten (S. 92). Raufereien bei Kindern könnten grundsätzlich zu Verletzungen führen, wobei in der Mehrheit keine ernsthaften Beeinträchtigungen auftreten würden. Die Hauteinblutungen am linken Un- terarm und Hautschürfungen am rechten Handrücken könnten beim Ereignis oder da- nach entstanden sein; sie seien von unspezifischer Natur (S. 91).

E. 3.6 Im Personaldossier des Beschuldigten befinden sich diverse Unterlagen zum Vor- fall, zum Unterrichtsstil der Lehrperson und weiteren Vorkommnissen.

E. 3.6.1 In einer in «Ich-Form» verfassten Aktennotiz der Schuldirektion vom 10. Februar 2021 steht unter anderem, der Lehrer habe den Schüler an der Kapuze gezogen bzw. an der Jacke festgehalten, damit der Junge nicht weglaufen könne, aber dieser habe sich losgerissen (S. 216, Personaldossier). Auch das Telefonat mit der Mutter und dem weinenden Jungen im Hintergrund wird erwähnt. Die Aktennotiz ist zwar vom Beschul- digten eigenhändig unterzeichnet, indes erklärte der Verteidiger, das «zurückziehen» habe sich nicht so ereignet bzw. sei falsch protokolliert worden. Der Pädagoge habe den Schüler nur an der Kapuze «gehalten». Ebenso ist eine Aktennotiz zur Besprechung der Schuldirektion mit dem Jugendlichen und dessen Eltern vom 10. Februar 2021 akten- kundig (S. 217, Personaldossier). Dort wird die Sicht des Schülers widergegeben, wel- cher vom Lehrer auf dem Weg in die Pause gestoppt worden sein soll. Das Zählen der Sekunden, das Packen am Arm und Losreissen seitens des Schülers wird erwähnt. Wei- ter steht, dass der Beschuldigte den Jungen am «Gurgel» festgehalten habe und der Privatkläger nach einem erneuten Packen am Arm nach Hause gerannt sei.

E. 3.6.2 In einer E-Mail vom selben Abend nach dem Vorfall schreibt der Beschuldigte dem Schuldirektor und dem Schulleiter unter anderem: «Ich kann gut verstehen, dass Ihr von all den kleinen Vorfällen müde seid. Trotzdem ist es mir wichtig hier noch etwas dazu zu erklären, auch um Missverständnisse (zu sic!) klären. Dieser Vorfall und auch die frühe- ren Vorfälle wurden nicht von mir provoziert» (S. 218, Personaldossier).

E. 3.6.3 Aus mehreren Schreiben und E-Mails zwischen Lehrpersonen, Schulleitung und Personen der Dienstelle für Unterrichtswesen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte eine sogenannte «Problemklasse» unterrichtet hat, wobei die Schüler «Selbstjustiz» betrie- ben und selbst entschieden hätten, welche Anweisungen der Lehrer richtig oder falsch

- 17 - seien (S. 282, Personaldossier). Erwähnt werden anonyme Briefe, worin die Schuldirek- tion aufgefordert worden sei, den Beschuldigten sofort zu entlassen oder man würde die Schulleitung in den Medien als unfähig darstellen (S. 281, Personaldossier). In einem Bericht mit dem Titel «Begleitung und Unterstützung von Y _________» vom

E. 3.6.4 Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit an einer anderen Schule für seinen Kommunikationsstil, seine Sanktionsmassnahmen und den Umgang mit Schülerarbeiten kritisiert (S. 115, 124, 132 ff., 139, jeweils Personalakten). Diverse Vorwürfe von Eltern wurden an die Schuldirektion herangetragen. So soll der Lehrer die Kinder angeschrien und Kraftausdrücke verwendet haben. Ungenügende Arbeiten sollen despektierlich kommentiert und weggeworfen worden sein. Als Sanktion sei den Kindern der Stuhl weg- genommen worden und sie hätten stehen müssen (S. 117). Es fanden im Mai 2017 Gespräche mit dem Beschuldigten statt, wobei dieser die Vorwürfe bestritt oder in einen anderen Kontext rückte (S. 117 ff.). Andere ältere Vorfälle vom April und Mai 2016, wo- nach der Lehrer einen Schüler an den Ohren gepackt haben bzw. andere Schüler dazu angestiftet haben soll, wurden durch den Beschuldigten klar dementiert und soweit er- sichtlich nicht weiterverfolgt (S. 125). Indes hatten die aktuelleren Begebenheiten aus dem Jahr 2017 für den Beschuldigten disziplinarische Konsequenzen. So wurde vom Departement für Volkswirtschaft und Bildung am 23. Juni 2017 ein Verweis gegen den Beschuldigten ausgesprochen und er erhielt die Anweisung, adäquate Weiterbildungs- module zu besuchen (S. 115). Soweit ersichtlich, wurde dieser Entscheid nicht ange- fochten. Welche Weiterbildungsmodule der Beschuldigte schliesslich besucht hat, ist nicht erkennbar. Indes geht aus aktuelleren Bewerbungsunterlagen hervor, dass er am

2. Dezember 2017 ein Einführungsseminar für «gewaltfreie Kommunikation» besucht hat (S. 40). Im Zusammenhang mit der früheren Anstellung erlitt der Pädagoge schliess- lich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (S. 73). Nach Ablauf der maximalen Krankheitstage wurde das Dienstverhältnis wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit per 8. Juni 2018 mit Entscheid des zuständigen Departements aufgelöst (S. 49 ff.).

- 18 - 4. 4.1 Die Aussagen des Jugendlichen zum Ereignishergang erscheinen strukturiert und erlebnisbasiert. So gab er etwa an, er hätte in der Turnstunde herumgeblödelt und auf eine Frage mit «hä» geantwortet. Nach dem Unterricht sei er vom Lehrer angehalten und die zwei Kameraden seien angewiesen worden, nicht zu «Golen». Der Lehrer habe die Sekunden bis zu seiner Antwort gezählt, in denen er je eine Minute hätte nachsitzen müssen. Insbesondere der Ablauf des Kerngeschehens, hat der Privatkläger immer gleich beschrieben: Erstens das Packen an den Armen, zweitens der Griff an den Hals mit leichtem Anheben, so dass er auf Zehenspitzen stehen musste und drittens wiede- rum das Packen an den Armen. Sodann erklärte er wiederholt, beim Zupacken an den Armen habe er sich losreissen können, aber am Hals habe der Lehrer selbst von ihm abgelassen. Dies berichtete er nicht nur gegenüber der Polizei und weiteren Strafverfol- gungsbehörden, sondern auch gegenüber der Mutter, der Schulleitung, der Rechtsme- dizinerin und unterstrich es mit plastischen Handbewegungen. Der Privatkläger hat den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belastet und auch zugegeben, wenn er etwas nicht wusste, beispielsweise mit welcher Hand ihn der Lehrer am Hals gepackt haben soll und ob die Verletzungen am Handrücken von der Auseinandersetzung herstammen. Im Übrigen ist das Szenario nicht so abwegig wie vom Verteidiger behauptet, zumal der Lehrer nicht 39 kg mit einer Hand hochheben musste, da der Jugendliche noch auf den Zehenspitzen gestanden haben soll und dadurch das meiste Gewicht selbst getragen hat. 4.2 Der Lehrer meinte, der Junge sei wegen der Bestrafung wütend gewesen und habe sich dies nur ausgedacht. Es erscheint erstellt, dass der Jugendliche zumindest vor oder während dem Vorfall auf den Pädagogen wütend gewesen ist. Indes begründet dies nicht, weshalb er solch schwerwiegende Vorwürfe gegen diesen erheben sollte. Auch im Kontext mit dem Handlungshergang erscheint eine Lüge des Schülers wenig glaubhaft. Der Privatkläger ist unmittelbar nach dem Vorfall nach Hause gerannt und hat dort seiner Mutter alles erzählt. Der Heimweg dauerte ungefähr drei bis vier Minuten. Es ist schwer nachvollziehbar, dass er sich in dieser kurzen Zeit, in welcher er nach Hause rannte, ein solches Szenario ausgedacht haben konnte oder er sich von Mitschüler dazu hat anstif- ten lassen. Zudem hat ihn auch der Beschuldigte nicht derart beschrieben, dass der Junge vom Charakter her ein solches Verhalten an den Tag legen würde. Aus Sicht des Lehrers war der Privatkläger ein lustiger Junge, eher Mitläufer und Klassenclown. Wohl gab es zwischen den beiden bereits vorher einige Spannungen, aber nicht derart gravie- rende, dass dies falsche und schwerwiegende Behauptungen seitens des Jugendlichen erklären würde. Der Schüler kam weinenden und schreiend nach Hause. Die Mutter

- 19 - sprach von einem richtigen Zusammenbruch; ihr Sohn habe zuerst nicht einwandfrei sa- gen können, was vorgefallen sei (S. 126 f.). Solch starke Emotionen deuten ebenfalls darauf hin, dass etwas Verhängnisvolles zwischen dem Schüler und dem Lehrer vorge- fallen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch die Aussage der Mutter und des Jugendli- chen von Bedeutung, wonach der Lehrer am Telefon gesagt habe, jetzt sei wieder er «z Mämmi». Zwar hatte es der Beschuldigte nicht mehr so im Kopf, dies erklärt zu haben, gab aber zu, er habe gesagt, dass jetzt wieder er derjenige sei, welcher schlecht da- stehe. Ein «schlecht dastehen» erfordert aber auch einen Vorwurf gegenüber dem Lehrer. Dabei konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Bemerkung überhaupt nicht wissen, ob ihm etwas vorgehalten wird, weil die Mutter noch nicht mit dem Sohn gespro- chen hatte. Somit bezog sich der Lehrer aufgrund des «Zusammenbruchs» des Schülers auf das zwischen ihnen Vorgefallene, woraus er schloss, dass nun er selbst wieder schlecht dastehe. Dies implizierte ein Fehlverhalten seitens des Pädagogen. 4.3 Die Mutter bestätigte die Schilderungen ihres Sohnes, teils mit weniger Details, aber gleich wie ebendieser. Zwar erzählt sie teils nur vom Hörensagen und ist insofern befan- gen, als dass sie ihren Sohn schützen möchte. Andererseits hätte sie sich vorstellen können, die Angelegenheit anders zu erledigen, wenn der Lehrer ein Fehlverhalten von sich aus zugegeben hätte. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht direkt durch die Eltern initiiert. Diese sind lediglich zum Kinderarzt gegangen, um die Verletzungen zu dokumentieren, worauf dieser – anders als die Schulleitung - die Strafverfolgungsbehör- den informierte, womit das Verfahren seinen Lauf genommen hat. 4.4 Es ist fragwürdig, wieso kein anderer Mitschüler den Vorfall bzw. das Ergreifen des Halses beobachtet hat. Entsprechende Meldungen seien zwar gemacht, aber später wie- derum revidiert worden. Auch der befragte Schulkollege hat diese Variante nicht bestä- tigt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Tathergang nicht wie vom Privatkläger be- schrieben zugetragen haben konnte. Zum Zeitpunkt des Geschehens hat sich der Mit- schüler ausserhalb des verglasten Eingangsbereichs befunden. Er hat sich zusammen mit einem weiteren Kollegen – weggewiesen vom Lehrer – zur weiter entfernten Rutsch- bahn begeben. Dabei hat er zumindest vorübergehend dem Geschehen den Rücken zukehren müssen. Soweit auf dem Foto ersichtlich, befanden sich noch andere Hinder- nisse im Blickfeld, wie beispielsweise eine Säule und die verglaste Front. Damit hat der

- 20 - Mitschüler nur am Rand aus einem bestimmten Winkel und mit Distanz bemerkt, was sich zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugetragen hat.

Auf der anderen Seite dauerte der Griff an den Hals nur ca. drei Sekunden. Eine sehr kurze Zeit, in welcher eine solche Handlung auch unbemerkt bleiben konnte. Der Privat- kläger gab an, er sei geschockt gewesen, was auch erklärt, weshalb er nicht geschrien hat. Immerhin beschreibt auch der befragte Schulkollege einen handgreiflichen Zwist zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Laut dessen Schilderungen hat sich der Lehrer in die Schiebetüre gestellt und den Schüler mit den Händen erfolglos zurück- zuhalten versucht, wobei der Mitschüler sich nicht sicher war, ob der Pädagoge den Bu- ben an den Schultern oder an den Armen gepackt hat. 4.5 In einem Punkt stimmen die Aussagen des Privatklägers überhaupt nicht mit jenen des Schulkollegen und des Beschuldigten überein. Diese sagen nämlich beide aus, der Jugendliche sei am «Golen» beteiligt gewesen. Der Junge habe sich direkt vor dem Vor- fall mit zwei Kollegen spielerisch gebalgt. Entsprechendes wurde vom Privatkläger de- mentiert. Nach seinen Aussagen haben nur die zwei Schulkollegen miteinander gerauft. Wie es sich genau verhalten hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Für den Tatvorwurf erscheint das Nabengeschehen wenig relevant. Insofern der Beschul- digte damit impliziert, der Privatkläger könnte sich durch das Raufen mit den Kollegen die Verletzungen zugezogen habe, lässt sich dies durch keine Beweise stützten bzw. wird entsprechendes gar widerlegt. Der befragte Mitschüler sagte dazu, sie hätten ei- nander nicht hart angefasst und schon gar nicht den Privatkläger am Hals ergriffen. Auch

- 21 - die Expertise kam zum Schluss, dass Raufereien zwischen Kindern nur selten zu ernst- hafte Verletzungen führen würden. Der Jugendliche selbst erklärt sich die Beeinträchti- gungen am Hals mit der Auseinandersetzung des Lehrers. Dies sagte er auch gegen- über der Schulleitung, welche ihn auf die sichtbaren Verletzungen am Hals angespro- chen hat. Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall beim Jugendlichen auf Verletzungen geachtet, aber keine solchen festgestellt haben will. Dies obwohl solche laut dem befragten Schulkollege, dem Arzt, der Mutter sowie der Fotodokumentation der rechtsmedizinischen Untersuchung eindeutig erkennbar waren. 4.6 Der Beschuldigte selbst behauptet ein abweichendes Kerngeschehen. Nach seinen Aussagen hat er den Schüler bloss zurückgehalten und wollte ihn damit schützen. Kon- kret will er dessen Kapuze ergriffen und ihn zurückgehalten haben. Diese Beschreibung lässt sich mit keinen anderen Beweisen stützten. Der Privatkläger bestreitet dies und auch der Mitschüler ist sich nicht sicher, ein Zurückhalten an der Kapuze beobachtet zu haben. Sodann passt dieses Szenario nicht zum geschilderten Ereignishergang und zu den erlittenen Verletzungen. Der Junge erklärte plausibel, er sei auf dem Weg nach draussen in die Pause gewesen und habe die Jacke noch nicht ganz geschlossen ge- habt. Indes ist eine Verletzung am Hals bei halboffener Jacke nur schwer nachvollzieh- bar und Verletzungen durch einen Reisverschluss wurden im Gutachten ebenfalls keine festgestellt. Überhaupt bestreitet der Lehrer, er habe den Schüler nicht an der Kapuze zurückgezogen, sondern meint, er habe ihn nur daran gehalten. Nach Expertenmeinung kann die Verletzung am Hals, wie sie der Jugendliche erlitten hat, aber nur durch einen starken Zug an der Jacke verursacht worden sein. Damit widerspricht auch das Gutach- ten den Behauptungen des Beschuldigten, weil ein blosses Halten keine solchen Verlet- zungen verursacht haben kann. 4.7 Die Expertise erachtet – neben einem heftigen Zug an der Kapuze – die erste Sach- verhaltsvariante – Ergreifen am Hals – ebenfalls als plausibel, wobei das Fehlen von erkennbaren Handabdrücken mit einer Stoffschicht zwischen den Händen und dem Hals erklärt werden kann. Die Jacke ist zwar – laut Schüler – offen gewesen. Ein Griff an den Hals kann trotzdem dazu führen, dass entweder deren Kragen oder das Stück eines Pullovers zwischen Hand und Hals gerät. Jedenfalls erscheinen die Schilderungen des Jungen nicht weniger glaubwürdig, nur weil die Hautläsion am Hals keiner direkten Ein- wirkung von Händen zuordenbar ist. Ob beim Würgen mit einer Hand überhaupt immer beidseitige Verletzungsmuster auftreten müssen, wurde im Gutachten nicht dargelegt, aber mit dem oben erwähnten Argument einer Stoffschicht, lässt sich auch begründen, weshalb nur auf einer Seite des Halses Läsionen sichtbar waren. Wie der Beschuldigte

- 22 - richtig erkennt, schloss die Sachverständige auch ein Selbstbeibringen der Verletzungen nicht aus, was für den objektiven Wert des Gutachtens spricht. Schliesslich kann auch die Expertise kein absolutes und abschliessendes Resultat liefern, sondern lediglich die Plausibilität verschiedener Ursachen für die dokumentierten Verletzungen klären. Im Rahmen möglicher Auslöser lässt sich nur anhand der übrigen Beweise beurteilen, ob der Lehrer den Schüler tätlich angegriffen hat. Selbst wenn überhaupt keine körperlichen Beeinträchtigungen sichtbar wären, würde dies eine tätliche Auseinandersetzung zwi- schen den beiden aber nicht ausschliessen. Letztlich erachtet das Gutachten den Griff an den Hals als plausibel, wobei sich diese erste Anklagevariante am Besten in ein stim- miges Gefüge mit den übrigen Beweisen einordnen lässt. 4.8 Die Wortwahl des Beschuldigten indiziert, dass es zwischen ihm und dem Schüler zu einer tätlichen Auseinandersetzung und nicht nur zu einem verbalen Disput gekom- men ist. Um ein «entwischen» zu verhindern, hat er den Schüler «zurückgehalten», an der Kapuze «ergriffen» bzw. «gepackt». Der Jugendliche hat sich indessen «losgeris- sen» bzw. ist ihm «entglitten». Diese Begriffe zeugen von körperlichem Einsatz seitens des Pädagogen, um den Schüler am Entweichen zu hindern und passen besser in den Kontext der ersten angeklagten Sachverhaltsvariante. 4.9 Der Pädagoge erklärt seine Intention für das Zurückhalten in seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem Schüler; er habe diesen schützen wollen. Unter den gegebenen Um- ständen erscheint dies als Schutzbehauptung. Beim Jugendlichen handelte sich nicht mehr um ein kleines Kind, das den Schulweg nicht alleine hätte gehen können, selbst wenn er aufgebracht gewesen ist. Zudem sagte der Lehrer selbst, er habe dem Schüler ein Zeichen setzen wollen, dass er ein entsprechendes freches Verhalten nicht toleriere und er habe dies nicht so stehen lassen können. Diese Aussagen erscheinen nachvoll- ziehbar, zumal der Beschuldigte den Jugendlichen im Turnunterricht hatte zurechtwei- sen müssen. Klar trägt der Lehrer eine Verantwortung für das Wohlergehen seiner Schü- ler und muss nicht alles tolerieren. Indes rechtfertigt dies nicht jede Art der Disziplinie- rung. Genau dies war aber in früheren Lehranstellungen bereits ein Thema. Dort wurde ihm vorgeworfen, er habe Kinder angeschrien, ungenügende Arbeiten zerrissen und ihnen zur Strafe die Stühle weggenommen. An einer Stelle wurde ihm auch vorgehalten, er habe einen Schüler an den Ohren gezogen. Diese Vorwürfe wurden vom Beschuldigte bestritten, anders dargestellt oder als ad acta gelegt erklärt. Insoweit der Beschuldigte vor Kantonsgericht behauptet, es sei in dieser früheren Anstellung nicht um Gewaltan- wendungen oder despektierliches Anschreien gegangen, stimmt dies nicht mit den Akten überein. Auch wenn letztlich nicht klar ist, ob diese früheren Vorwürfe erstellt sind, führte

- 23 - sein nichtalltägliches Verhalten in der früheren Anstellung zumindest zu einem schriftli- chen Verweis und lässt sich der hier beurteilte Streitpunkt gut darin einbetten. 4.10 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorstehend erwähnten Beweise und Indi- zien erachtete es das Berufungsgericht als erstellt, dass sich zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger die angeklagte erste Sachverhaltsvariante zugetragen hat. Ins- besondere die stringenten und klaren Aussagen des Jungen erscheinen glaubwürdig und lassen sich durch weitere Beweise stützen, wohingegen die Schilderungen des Pädagogen im Kerngeschehen wenig nachvollziehbar und gekünstelt erscheinen. Damit steht fest, dass der Lehrer den Schüler am 8. Februar 2021 nach dem Turnunterricht zuerst an den Armen gepackt, danach mit einer Hand etwa während drei Sekunden an dessen Hals ergriffen und leicht angehoben hat, so dass der Jugendliche auf den Zehenspitzen stehen musste, losgelassen und nochmals an den Armen ergriffen hat. 5. 5.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das angeklagte Verhalten aufgrund der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers als Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB und nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert. Mangels wiederholter Tatbegehung hat es den qualifizierten Tatbestand (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB) ausgeschlossen (E. 3.2, S. 293). Da nur der Beschuldigte das erstinstanz- liche Urteil angefochten hat, fällt eine Beurteilung des Tatvorwurfs zum Nachteil des Be- schuldigten ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius). 5.2 Eine Tätlichkeit liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen vor, die keine Schä- digung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Tät- lichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, was eine eindeutige aggres- sive Kraftentfaltung erfordert, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Bundesgerichtsur- teile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2, 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). Das Bezirksgericht begründete, der Privatkläger habe bloss leichte Schmerzen verspürt und sei bloss vorübergehend in seinem Wohlbefinden gestört worden, was den Tatbe- stand der Tätlichkeiten erfülle. Der Beschuldigte habe bewusst gehandelt bzw. zumin- dest in Kauf genommen, die körperliche Integrität des Privatklägers zu beeinträchtigen.

- 24 - Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksgerichts erscheinen schlüssig und nachvollzieh- bar. Der Berufungskläger bringt dagegen keine Rügen vor. Das Packen an den Armen sowie am Hals erfolgte mit einem gewissen Kraftaufwand und beeinträchtigte den Ju- gendlichen derart, dass er leichte Schmerzen verspürte, am Hals sichtbare Striemen zurückblieben und der Junge derart geschockt war, dass er nach Hause lief und dort stark weinend seiner Mutter darüber berichtete. Im Ergebnis teilt das Berufungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach die körperliche Einwirkung das übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitet und den objektiven Tatbestand der Tätlich- keit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben, zumal der Beschuldigte bewusst agierte. Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag durch die Mutter als gesetzliche Ver- tretung des Jugendlichen vor (Art. 30 Abs. 2 StGB; Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; S. 55 ff.). 6. 6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dabei verfügt es über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann in unstrittigen Punkten auf die tatsächliche sowie rechtliche Würdigung der Vorinstanz verweisen und darf sich deren Ausführungen zu Eigen ma- chen (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_276/2021 6B_276/2021 E. 2.2). 6.2 Zur Sanktion erwog das Bezirksgericht, der Beschuldigte sei gegenüber dem Privat- kläger obhutspflichtig gewesen und habe die Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass dieser währen der Schulzeit physisch unversehrt bleibe. Der Privatkläger habe leichte körperli- che Beeinträchtigungen erlitten, welche leichte Schmerzen mit sich brachten und folgen- los abheilten. Der Beschuldigte habe sich während des gesamten Strafverfahrens ko- operativ und anständig verhalten und sei nicht vorbestraft. In seinem neuen 70%-Pen- sum verdiene er monatliche netto Fr. 4'500.00. Die Vorinstanz gewichtete das Verschul- den unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten als leicht und sank- tionierte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.00, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Mit den schlüssigen Erwägungen zur Strafzumessung setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander und er bringt dagegen keine Kritik vor. Das Berufungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass das Verschulden des Lehrers im Feld der Tätlichkeiten gerade

- 25 - noch leicht wiegt. Die körperlichen Beeinträchtigungen des Jugendlichen durch die Aus- einandersetzung mit dem Lehrer waren nicht gross, verursachte diesem nur leichte Schmerzen. Indes belastete der Vorfall den Schüler auch psychisch und der Pädagoge hatte entgegen seiner Berufung als Lehrer gehandelt. Was das Verhalten des Beschul- digten im Prozess anbetrifft, so war dieser zwar gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den anständig, stritt aber das tatrelevante Verhalten bis zum Schluss vehement ab. Dies kann nicht nur einer verzerrten Wahrnehmung geschuldet sein, zumal seine Aussagen in den wesentlichen Punkten diametral jenen des Privatklägers widersprachen. Er zeigte auch keine Reue und war sich keines Fehlverhaltens bewusst. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint die Busse von Fr. 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlen, allemal angemessen, zumindest aber nicht zu hoch angesetzt. 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teil- freispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

- 26 - Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). 7.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Seine Berufung wird voll- umfänglich abgewiesen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er sämtliche Prozess- kosten beider Instanzen zu tragen. 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für das Vorverfahren auf Fr. 2'600.00 und die eigenen auf Fr. 963.00 festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewe- gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass be- steht, hier eine Änderung vorzunehmen. 7.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es blieben die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an- gemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1'200.00. 7.4 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.4.1 In Strafsachen beträgt das Anwaltshonorar in der Regel im Untersuchungsverfah- ren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00,vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts,

- 27 - der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur- teil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkre- ten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwän- den stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.1, 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinanderset- zung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 7.4.2 Der Rechtsbeistand des Privatklägers, welcher eine Entschädigung beantragt, musste sich im Berufungsverfahren mit einer umfassenden Berufungserklärung ausei- nandersetzen und seinem Mandanten bzw. dessen Eltern besprechen. Der Rechtsbei- stand hat selbst keinen Nichteintretensantrag gestellt bzw. keine Anschlussberufung er- hoben, dafür aktiv an der zweistündigen Berufungsverhandlung teilgenommen, worauf er sich mit angemessenem Aufwand vorbereitet hat. Darüber hinaus wird er das vorlie- gende Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Der Rechtsanwalt ver- langt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'626.80, was angemes- sen erscheint. Damit hat der unterliegende Beschuldigte dem Privatkläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (Auslagen und MWST inkl.) zu bezahlen. Das Kantonsgericht stellt fest Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms (S1 22 36) ist hinsichtlich der Ziffern 3 (Rückgabe von Gegenständen) und 4 (Abweisung der Zivilklagen) in Rechtskraft erwachsen.

- 28 - und erkennt

- in vollständiger Abweisung der Berufung - 1. Y _________ wird der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am

8. Februar 2021 z.N. von X _________, schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umge- wandelt. 3. Die beschlagnahmten Kleider (KTA-Nr.: 10637-21) werden X _________ zurück- gegeben. 4. X _________ wird keine Genugtuung zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Y _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten:

a. Kosten der Staatsanwaltschaft:

Fr. 1'637.00

b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: Fr. 963.00

c. Kosten des Berufungsprozesses:

Fr. 1'200.00 6. Y _________ bezahlt X _________ folgende Entschädigungen:

a. Erstinstanzliches Verfahren: Fr. 3'900.00

b. Berufungsprozess:

Fr. 2'600.00 Sitten, 16. Juni 2023

E. 8 Februar 2021 polizeilich befragt. Auf die offen gestellte Frage, wieso er ins Spital ge- gangen sei, schilderte er den Ablauf des Vorfalls. Der Schüler gab an, sie hätten von 14.15 bis 15.00 Uhr Turnunterricht gehabt. Nach dem Umkleiden habe er das Schulhaus verlassen wollen, als der Lehrer sich zwischen ihn und die Schiebetüre gestellt habe. Er

- 7 - habe gefragt, was das mit dem «hä» im Unterricht solle; dies sei frech. Der Lehrer habe auch gefragt, was er nun machen solle, wobei er nicht gewusst habe, was der Beschul- digte damit habe sagen wollen. Praktisch zeitgleich seien die Kollegen A _________ und B _________ neben ihnen vorbeigegangen, hätten geblödelt («gegolt») und seien des- halb zu Boden gefallen. Der Lehrer habe gesagt, sie sollten damit aufhören und auf der Seite warten. Danach habe der Lehrer sich wieder an ihn gewendet und erneut gefragt, was er mit dem «hä» gemeint habe und nun machen solle. Da der Jugendliche die Frage immer noch nicht verstanden habe, habe der Lehrer ihn mit beiden Händen an den Ober- armen ergriffen und das Unterrichtsmaterial unter die Achsel geklemmt. Dazu habe er gesagt, für jede Sekunde, die nun verstreiche, müsse der Schüler eine Minute nachsit- zen. Dem Jugendlichen habe nicht gepasst, dass der Lehrer ihn anfasse und er habe sich losgerissen, um Abstand zu gewinnen. Darauf sei der Lehrer auf ihn zugekommen, habe ihn am Hals ergriffen und leicht angehoben. Nach kurzer Zeit habe der Pädagoge den Hals losgelassen und ihn erneut an beiden Armen ergriffen. Der Privatkläger habe sich erneut losreissen müssen und das Gebäude durch die Schiebetüre verlassen. An- statt in die folgende Schulstunde zu gehen, sei er direkt nach Hause gerannt. Er wohne zirka drei bis vier Minuten von der Schule entfernt. Seine Mutter habe ihm die Türe ge- öffnet und sei mit dem Lehrer am Telefon gewesen, als er in die Wohnung getreten sei. Sie hätten über den Lautsprecher telefoniert und er habe nur noch hören können, wie der Lehrer gesagt habe, dass nun wieder er das «Mämmi» sei. Seine Mutter habe ge- sagt, sie wolle zuerst mit ihrem Sohn sprechen und der Berufungskläger habe erklärt, sie sollten danach in die Schule kommen (S. 4). Auf schlechte Erfahrungen mit dem Be- schuldigten angesprochen, meinte der Privatkläger, so noch nie. Der Lehrer habe aber eine Art Mobbing betrieben. Er habe sich über die Schüler lächerlich gemacht, wenn sie nicht zugehört hätten oder herumblödelten. Er habe sie vor allen blossgestellt (S. 5). Zum Ergreifen meinte der Privatkläger, an den Oberarmen habe es sich so angefühlt, wie ein Nerv gedrückt werde. Dies habe länger gedauert als am Hals, wo der Angeklagte ihn nur ca. drei Sekunden ergriffen habe. Am Hals habe es schon weh getan, aber der Lehrer habe nicht mehr so fest zugedrückt, jedenfalls habe er noch Luft bekommen. Der Beschuldigte habe ihn angehoben, so dass er auf den Zehenspitzen gestanden habe. Mit welcher Hand, wisse er nicht mehr. Am Hals habe der Lehrer ihn von selbst losge- lassen, beim Ergreifen an den Armen, habe er sich losgerissen (S. 5 f.). Danach gefragt, ob ihn andere Kinder angestiftet hätten, diese Aussage zu machen, wusste der Privat- kläger zuerst nicht, wie die Frage zu verstehen ist, verneinte dies auf Erklärung hin (S. 7).

E. 10 Februar 2021 mitgeteilt, er sei von einer Mutter informiert worden, wonach ihre Toch- ter habe beobachten können, wie der Beschuldigte den Privatkläger am Hals ergriffen habe (S. 131). In einem anderen Rapport vom selben Tag steht hingegen, am

E. 11 Februar 2021 habe der Schuldirektor angerufen und mitgeteilt, die Mitschülerin habe dies doch nicht beobachten können, dafür angeblich der Mitschüler A _________ (S. 143). Dieser wurde am 17. Februar 2021 polizeilich befragt. Der einvernommene Mitschüler A _________ erklärte, nach dem Turnunterricht hätten X _________, B _________ und er sich im Gang gegenseitig gestossen. Sie hätten nur gespielt. Der Lehrer habe sie angesprochen und zu B _________ und ihm gesagt, sie sollten draussen warten, er müsse noch mit dem Privatkläger reden. Der Mitschüler habe sich nach draussen links in Richtung Rutschbahn bzw. bis zu dieser begeben (S. 38 F7, 40 F24). Die Distanz sei sicher mehr als drei Meter gewesen (S. 40 F25). Er habe sehen können, wie der Lehrer (in der Schiebetüre) dem Privatkläger (auf dem Teppich im

- 14 - Gebäude) den Ausgang versperrt habe und gehört, wie der Lehrer gesagt habe, X _________ solle warten und nicht die ganze Zeit weggehen. X _________ habe sich mit seinem Arm weggedreht, sich vom Lehrer losgerissen und gesagt, er solle ihn lassen (S. 38 F6 f.). Danach sei der Privatkläger quer über den Pausenplatz weggelaufen (S. 38). In der Schule sei nicht mehr darüber gesprochen worden, weil die Hälfte der Klasse bis fast alle den Vorfall gesehen hätten und weil der Privatkläger am nächsten Tag wie- der in die Schule gekommen sei (S. 39). Darauf angesprochen, sei durch das «golen» niemand verletzt worden. Sie hätten sich nur mit den Schultern gepufft und nicht am Hals ergriffen (S. 40). Auf Nachfrage habe er nicht gesehen, wie der Lehrer den Schüler am Hals ergriffen habe. Er habe das Ganze nur von der Seite beobachtet, aber so habe er dies nicht festgestellt. Danach gefragt, ob jemand sonst in unmittelbarer Nähe den Vorfall habe beobachten können, meinte der befragte Mitschüler, er glaube B _________ sei vor dem Gebäude nach rechts gegangen, aber er sei sich nicht sicher. Die anderen aus ihrer Klasse seien soweit er wisse, ebenfalls bei der Rutschbahn gestanden (S. 41 F35). Auf Nachfrage könne es sein, dass der Lehrer ihn vielleicht an der Kapuze ergriffen habe, aber er habe gemeint, es sei am Oberarm gewesen (S. 41). Die Verletzungen am Hals von X _________ habe er am Folgetag gesehen (S. 41). Auf dem Foto, welches dem Mitschüler A _________ vorgelegt worden ist, sind der Ein- gangsbereich mit einem Teppich, einer Glasschiebetüre, einer Glasfront und im Hinter- grund Säulen eines Vordachs sowie der Pausenplatz mit Rutschbahn erkennbar. Die Rutschbahn, wo sich der Mitschüler aufgehalten haben will, befindet sich einige Meter vom Eingang entfernt (S. 43).

E. 12 Februar 2021 (S. 60) und ein rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 23. April 2021 vor (S. 81 ff.).

E. 14 Dezember 2020, welcher von H _________ (Schulinspektorin), F _________ (Schuldirektor), G _________ (Schulleitung) und dem Beschuldigten unterzeichnet ist, steht unter anderem geschrieben: «Lehrperson sieht sich in einer Opferrolle und setzt aber den Fokus vor allem auf die heterogene Klasse und deren schwierigem Handling – zu wenige selbstkritische Haltung gegenüber sich und dem Unterricht. Selbstwahrneh- mung und Fremdwahrnehmung klaffen auseinander. Intensives Coaching der Lehrper- son seit mehreren Monaten durch mehrere Fachpersonen, zeigt im schulsozialen Klima, auf organisatorischer Ebene, sowie im methodisch didaktischen Bereich zu wenig Wir- kung» (S. 222, Personaldossier).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P1 23 21

URTEIL VOM 16. JUNI 2023

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Flurina Steiner, Gerichtsschreiberin

in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Amt der Region Oberwallis, vertreten durch Staatsanwältin Lara Lochmatter, 3900 Brig-Glis und X _________, Berufungsbeklagter und Privatkläger, vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, 3930 Visp gegen Y _________, Lehrer, Berufungskläger und Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Inderkummen, 3900 Brig-Glis (Tätlichkeiten) Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms vom

19. Januar 2023 [BRG S1 22 36]

- 2 - Verfahren A. Nach Abschluss der Strafuntersuchung und aufgrund der Anklageschrift vom

29. August 2022, worin die Staatsanwaltschaft Y _________ als Lehrer der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 StGB), eventualiter Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB), gegenüber dem Schüler X _________ anklagte, eröffnete das Bezirksgericht Brig, Westlich-Raron und Goms den Parteien mit Post vom

20. Januar 2023 das Urteil vom 19. Januar 2023 im Dispositiv mitsamt einer Kurzbe- gründung und – nachdem der Beschuldigte am 26. Januar 2023 Berufung angemeldet hatte – am 9. Februar 2023 in schriftlich begründeter Form (S. 274 ff., Gerichtsdossier):

1. Y _________ wird der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 8. Februar 2021 z.N. von X _________, schuldig gesprochen.

2. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umgewandelt.

3. Die beschlagnahmten Kleider (KTA-Nr.: 10637-21) werden X _________ zurückgegeben.

4. X _________ wird keine Genugtuung zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'600.00, bestehend aus den Kosten der Staatsanwaltschaft, welche auf Fr. 1'637.00 festgesetzt werden, und der Gerichtsgebühr von Fr. 963.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.

6. Y _________ bezahlt X _________ eine Parteientschädigung von Fr. 3'900.00. B. Gegen dieses Urteil des Bezirksgerichts reichte der Beschuldigte am 28. Februar 2023 beim Kantonsgericht Wallis eine Berufung mit folgenden Rechtsbegehren ein (S. 300 ff.):

1. Herr Y _________ wird von Schuld und Strafe freigesprochen, namentlich ist er wegen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am 08. Februar 2021 z.N. von X _________ freizusprechen und damit auch von der Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, von Verfahrenskosten von CHF 2'600.00 sowie einer Parteientschädigung an X _________ von CHF 3'900.00.

2. Die Kosten von Verfahren und Entscheid des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Wallis.

3. Der Staat Wallis bezahlt dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungs- verfahren eine angemessene Parteientschädigung nach GTar. Die Staatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft formulierten weder einen Nichteintre- tensantrag noch eine Anschlussberufung.

- 3 - C. Das Kantonsgericht lud die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 31. Mai 2023 vor und verfügte am 5. April 2023 auf Gesuch des Privatklägers hin, dass das jugendli- che Opfer in Abwesenheit des Beschuldigten einzuvernehmen und für die weitere Ver- handlung von der persönlichen Teilnahme zu dispensieren sei (P2 23 17). Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Eingabe vom 31. März 2023 auf eine Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Berufung sowie die Bestätigung des angefochtenen Urteils (S. 335). Der Privatkläger forderte anlässlich der Berufungsverhandlung die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Be- rufung (S. 349). Der Beschuldigte hielt seinerseits seine Berufungsanträge aufrecht (S. 358). Erwägungen 1. 1.1 Nach der vorliegend anwendbaren Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 1 Abs. 1 StPO) ist gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, d.h. des Bezirksrichters als Einzelrichter und des Kreisgerichts als Kollegialgericht (Art. 19 StPO; Art. 12 EGStPO), mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, gemäss Art. 398 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO die Berufung zulässig. Berufungsinstanz ist das Kantonsgericht (Art. 14 Abs. 1 EGStPO). Bei Berufungen gegen Urteile der Bezirksrich- ter darf ein Kantonsrichter allein entscheiden, wenn als Hauptstrafe eine Busse, eine Geldstrafe, eine gemeinnützige Arbeit oder eine bedingte Freiheitsstrafe auszufällen und keine vorausgehende bedingte Freiheitsstrafe zu widerrufen ist (Art. 19 Abs. 2 StPO; Art. 14 Abs. 2 Satz 1 EGStPO). Der mit der Behandlung betraute Kantonsrichter kann den Fall vor den Gerichtshof bringen, welcher auch die übrigen Berufungen beurteilt (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 EGStPO). Vorliegend ist der Beschuldigte durch das Bezirks- gericht mit einer Busse sanktioniert worden, womit die Zuständigkeit des Kantonsge- richts bzw. von dessen Einzelrichter gegeben ist. 1.2 Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Ände- rung eines Entscheides hat, ist legitimiert ein Rechtsmittel zu ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorbehalten bleibt die ausgesprochene Sanktion, welche die Privatklägerschaft nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat der Beschuldigte ein Inte- resse an der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, weil er wegen Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) verurteilt worden ist. Mithin ist der Beschuldigte zur Berufung legitimiert. 1.3 Die Berufung ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht entweder schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1

- 4 - StPO). Innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen und darin anzugeben, inwieweit sie das Urteil anficht und dessen Abände- rung verlangt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die anderen Parteien können innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung eine Anschlussberufung erheben (Art. 400 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat den Parteien am 20. Januar 2023 das Dispositiv des Urteils vom

19. Januar 2023 mitsamt einer Kurzbegründung zugestellt, woraufhin der Beschuldigte am 26. Januar 2023 innert der 10-Tagesfrist Berufung angemeldet hat. Nach der Zustel- lung des schriftlich begründeten Urteils am 9. Februar 2023, welches die Parteien frü- hestens am 10. Februar 2023 in Empfang genommen haben, reichte der Beschuldigte am 28. Februar 2023 innert 20 Tagen eine Berufungserklärung ein. Da die Formerfor- dernisse gewahrt sind, ist auf die Berufung einzutreten. 1.4 Mit der Berufung können im Regelfall Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Einschränkende Vor- schriften gelten für Übertretungen sowie im Zivilpunkt (Art. 398 Abs. 4 und 5 StPO). Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche der in Art. 399 Abs. 4 lit. a bis g StPO aufgezählten Teile sich die Berufung be- schränkt. Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfas- send überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Seine Kontrolle bleibt jedoch im Prinzip auf die angefochtenen Punkte beschränkt (Art. 404 Abs. 1 StPO); es kann aber zugunsten der beschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO; zur Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide vgl. Art. 392 StPO). Im Umfang der Anfechtung hat die Berufung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch mit Kostenbefreiung und Zusprechung einer Entschädigung. In diesem Zusammenhang rügt er die Dispositiv-Zif- fern 1, 2, 5 und 6 des erstinstanzlichen Urteils. Nicht angefochten und damit – mangels Berufung oder Anschlussberufung – in Rechtskraft erwachsen sind die Ziffern 3 (Rück- gabe von Gegenständen) und 4 (Abweisung der Zivilklagen). Vor erster Instanz haben die Staatsanwaltschaft und Privatklägerschaft einen Schuld- spruch wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und eventualiter Tätlichkeiten be-

- 5 - antragt (S. 200, 254). Die Vorinstanz hat die Tathandlungen aufgrund der erlittenen kör- perlichen Beeinträchtigungen des Opfers als einfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB) eingeordnet und mangels wiederholter Tatbegehung den qualifizierten Tatbe- stand (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB) ausgeschlossen (E. 3.2, S. 293). Da einzig der Be- schuldigte ein Rechtsmittel gegen das erstinstanzliche Urteil erhoben hat und die Staats- anwaltschaft bzw. Privatklägerschaft dessen Bestätigung verlangen, kann das Urteil nicht mehr zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Eine Überprüfung des Delikts auf die schwerwiegendere Qualifikation hin (z.B. einfache Körperverletzung an- statt Tätlichkeit) ist nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). 2. 2.1 Laut Anklageschrift unterrichtete Y _________ seit Februar 2020 als Klassenlehr- person des Schülers X _________ (geb. xx.xx1 2008), als sich am 8. Februar 2021 folgender Zwischenfall ereignete: Im Turnunterricht zwischen 14.15 und 15.00 Uhr bat der Lehrer Y _________ den Schü- ler X _________ vom Mattenwagen runterzukommen, worauf dieser eine Grimasse zog und dem Lehrer mit «hä?» antwortete. Der Pädagoge wies ihn darauf hin, dass man nicht «hä», sondern «wie bitte» sage und forderte den Jugendlichen auf, nach dem Un- terricht auf ihn zu warten. Nach dem Umziehen, als der Schüler mit den zwei Schulkol- legen A _________ und B _________ das Schulhaus verlassen wollte, trat der Lehrer an ihn heran und fragte, wo er hingehen wolle. Er stellte sich zwischen den Jugendlichen und die Schiebetüre und fragte, was das «hä» im Unterricht habe bedeuten sollen und erklärte, dass dies frech gewesen sei. Die zwei anderen Schulkollegen, welche herum- blödelten, wies der Pädagoge an, damit aufzuhören und in einiger Entfernung zu warten. Der Lehrer wiederholte die Frage gegenüber X _________. Als der Schüler nicht ant- wortete, klemmte der Berufungskläger das Unterrichtsmaterial (Stift und Schreibboard) unter die Achsel, ergriff den Privatkläger mit beiden Händen an den Oberarmen und drückte leicht zu. Dann sagte er, für jede verstrichene Sekunde, auf die der Schüler nicht antworte, müsse er eine Minute nachsitzen. Da dem Schüler nicht passte, dass ihn der Lehrer anfasste, riss er sich los. Im Weiteren spielte sich der Vorfall laut Anklage alter- nativ folgendermassen ab: Variante 1: Da ergriff der Lehrer mit einer Hand den Schüler am Hals, drückte etwas zu und hob ihn leicht an, so dass dieser noch auf den Zehenspitzen den Boden berührte. Nach kurzer Zeit, schätzungsweise drei Sekunden, liess er ihn los und der Schüler schlug sogleich mit seiner rechten Hand die Hand des Lehrers von sich weg.

- 6 - Variante 2: Da packte der Lehrer den Schüler an der Jackenkapuze und zog ihn daran zurück. Sodann ergriff der Lehrer im Anschluss an eine dieser Varianten den Schüler erneut an beiden Armen und sagte zu ihm: «so, du bleibst jetzt hier». Der Schüler konnte sich losreissen, verliess das Gebäude durch die Schiebetüre und lief nach Hause zu seiner Mutter. Diese war bereits mit dem Lehrer am Telefon, als der Sohn weinend und schrei- end, völlig aufgelöst, bei ihr eintraf. Am Folgetag suchten die Eltern mit dem Sohn den Kinderarzt Dr. med. C _________ auf, welcher Verletzungen am Hals feststellte und den Schüler zur pathologischen Untersuchung in das Spital einwies. Dr. med. D _________ stellte Verletzungen an der Halsvorderseite, am rechten Handrücken und der Beugeseite des linken Unterarms fest. Laut Anklage wollte der Lehrer den Schüler in subjektiver Hinsicht mit Gewalt eine Lek- tion erteilen und ihm zu spüren geben, dass er sein Verhalten nicht toleriere. Dabei wusste er, dass das Ergreifen der (Ober-)Arme Verletzungen hervorrufen kann oder er nahm dies zumindest in Kauf. Ebenso nahm er in Kauf, dass der Schüler durch das Hochheben mit dem Griff am Hals verletzt werden kann. 2.2 Das Bezirksgericht qualifizierte die Aussagen des Lehrers als Schutzbehauptungen und stellte auf die erste Sachverhaltsvariante ab, wonach der Lehrer den Schüler, neben dem Ergreifen an den Armen, mit einer Hand an den Hals gegriffen, etwas gedrückt sowie den Schüler leicht angehoben hat, sodass dieser nur noch mit den Zehenspitzen den Boden berührte. In rechtlicher Hinsicht beurteilte es dies als Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB. Der Beschuldigte kritisiert in der Berufung den festgestellten Sachverhalt und bringt di- verse Rügen vor, auf welche hiernach näher einzugehen ist. 3. 3.1 Die Tatvorwürfe basieren im Wesentlichen auf den Aussagen des Schülers, welcher zweimal durch die Polizei sowie je durch den Bezirks- und den Kantonsrichter befragt worden ist. 3.1.1 Der Privatkläger wurde bereits am Tag nach dem vermeintlichen Vorfall vom

8. Februar 2021 polizeilich befragt. Auf die offen gestellte Frage, wieso er ins Spital ge- gangen sei, schilderte er den Ablauf des Vorfalls. Der Schüler gab an, sie hätten von 14.15 bis 15.00 Uhr Turnunterricht gehabt. Nach dem Umkleiden habe er das Schulhaus verlassen wollen, als der Lehrer sich zwischen ihn und die Schiebetüre gestellt habe. Er

- 7 - habe gefragt, was das mit dem «hä» im Unterricht solle; dies sei frech. Der Lehrer habe auch gefragt, was er nun machen solle, wobei er nicht gewusst habe, was der Beschul- digte damit habe sagen wollen. Praktisch zeitgleich seien die Kollegen A _________ und B _________ neben ihnen vorbeigegangen, hätten geblödelt («gegolt») und seien des- halb zu Boden gefallen. Der Lehrer habe gesagt, sie sollten damit aufhören und auf der Seite warten. Danach habe der Lehrer sich wieder an ihn gewendet und erneut gefragt, was er mit dem «hä» gemeint habe und nun machen solle. Da der Jugendliche die Frage immer noch nicht verstanden habe, habe der Lehrer ihn mit beiden Händen an den Ober- armen ergriffen und das Unterrichtsmaterial unter die Achsel geklemmt. Dazu habe er gesagt, für jede Sekunde, die nun verstreiche, müsse der Schüler eine Minute nachsit- zen. Dem Jugendlichen habe nicht gepasst, dass der Lehrer ihn anfasse und er habe sich losgerissen, um Abstand zu gewinnen. Darauf sei der Lehrer auf ihn zugekommen, habe ihn am Hals ergriffen und leicht angehoben. Nach kurzer Zeit habe der Pädagoge den Hals losgelassen und ihn erneut an beiden Armen ergriffen. Der Privatkläger habe sich erneut losreissen müssen und das Gebäude durch die Schiebetüre verlassen. An- statt in die folgende Schulstunde zu gehen, sei er direkt nach Hause gerannt. Er wohne zirka drei bis vier Minuten von der Schule entfernt. Seine Mutter habe ihm die Türe ge- öffnet und sei mit dem Lehrer am Telefon gewesen, als er in die Wohnung getreten sei. Sie hätten über den Lautsprecher telefoniert und er habe nur noch hören können, wie der Lehrer gesagt habe, dass nun wieder er das «Mämmi» sei. Seine Mutter habe ge- sagt, sie wolle zuerst mit ihrem Sohn sprechen und der Berufungskläger habe erklärt, sie sollten danach in die Schule kommen (S. 4). Auf schlechte Erfahrungen mit dem Be- schuldigten angesprochen, meinte der Privatkläger, so noch nie. Der Lehrer habe aber eine Art Mobbing betrieben. Er habe sich über die Schüler lächerlich gemacht, wenn sie nicht zugehört hätten oder herumblödelten. Er habe sie vor allen blossgestellt (S. 5). Zum Ergreifen meinte der Privatkläger, an den Oberarmen habe es sich so angefühlt, wie ein Nerv gedrückt werde. Dies habe länger gedauert als am Hals, wo der Angeklagte ihn nur ca. drei Sekunden ergriffen habe. Am Hals habe es schon weh getan, aber der Lehrer habe nicht mehr so fest zugedrückt, jedenfalls habe er noch Luft bekommen. Der Beschuldigte habe ihn angehoben, so dass er auf den Zehenspitzen gestanden habe. Mit welcher Hand, wisse er nicht mehr. Am Hals habe der Lehrer ihn von selbst losge- lassen, beim Ergreifen an den Armen, habe er sich losgerissen (S. 5 f.). Danach gefragt, ob ihn andere Kinder angestiftet hätten, diese Aussage zu machen, wusste der Privat- kläger zuerst nicht, wie die Frage zu verstehen ist, verneinte dies auf Erklärung hin (S. 7). 3.1.2 In der Einvernahme vom 5. Mai 2021 schilderte der Jugendliche nochmals seine Sicht auf die Vorkommnisse. Er erklärte, er habe im Turnunterricht auf eine Frage des

- 8 - Lehrers mit «hä» geantwortet, weil er sie nicht verstanden habe. Der Lehrer habe ihm gesagt, dies sei nicht anständig und er solle um 16.00 Uhr zu ihm ins Schulzimmer kom- men. Nach dem Turnen, als er in die Pause habe gehen wollen, habe der Pädagoge ihn gefragt, was er jetzt machen solle. B _________ und A _________ hätten miteinander am Boden «gegolt», genau zu diesem Zeitpunkt oder zuvor im Treppenhaus. Der Lehrer habe ihnen gesagt, sie sollten am Rand warten. Der Beschuldigte habe ihn dann noch- mals gefragt, was er nun machen solle und gesagt, für jede Sekunde abwarten, müsse er eine Minute nachsitzen. Der Beschuldigte habe ihn entweder an den Ober- oder Un- terarmen gepackt, worauf er sich losgerissen habe und in die Pause gehen wollte. Der Lehrer habe ihn angehalten und am Hals gepackt (greift mit einer Hand an seinen Hals). Er habe ihn so gehalten. Mit welcher Hand wisse er nicht mehr. Der Beschuldigte habe ihn leicht hochgehoben, so dass er knapp mit den Zehenspitzen den Boden berührt habe. Der Schüler habe gesagt, er solle ihn loslassen. Der Lehrer habe überlegt und ihn losgelassen. Als der Privatkläger weglaufen wollte, habe ihn der Beschuldigte erneut an den Ober- oder Unterarmen gepackt, worauf sich der Schüler wieder losgerissen habe. Der Lehrer habe erklärt, sie würden nun zum Schulleiter gehen und er werde mit der Mutter telefonieren, wenn der Schüler nicht mitgehe. Danach sei der Privatkläger nach Hause gerannt (S. 156 f.). Er sei geschockt gewesen und deswegen nach Hause gelau- fen. Die Version des Lehrers, wonach er an der Jacke zurückgezogen worden sei, ver- neinte der Junge (S. 157 f.). Danach gefragt, ob er von Mitschülern ermuntert worden sei, eine falsche Aussage zu machen, musste ihm erneut zuerst erklärt werden, was dies sei. Er entgegnete danach, dass er hier die Wahrheit sage (S. 157). 3.1.3 Gegenüber dem Bezirksrichter bestätigte der Schüler die bisherigen Aussagen zum Ereignishergang. Er meinte, die Hautverfärbungen am Hals und den Armen müss- ten von der Auseinandersetzung mit dem Lehrer herstammen, jene am Handrücken, sei er sich nicht sicher. Danach gefragt, ob die Hautverfärbungen vom «golen» mit den Schulkollegen herstammen könnten, verneinte er (S. 229 f.). Auf die Schmerzen ange- sprochen, meinte er, die an den Armen wären auf einer Skala von eins bis zehn eine zwei gewesen und jene am Hals eine drei bis vier. Es habe gebrannt, wenn er die Stelle berührt habe. Der Privatkläger gab auf Nachfrage hin zu, dass er mit dem Lehrer eigent- lich bereits vor dem Vorfall nicht gut ausgekommen sei. Er habe oft nachsitzen müssen, weil er mit anderen Schülern «Spass» gehabt habe. Solche Situationen habe der Lehrer nicht durchgehen lassen (S. 230). Auf die Frage, ob er sich rückblickend auch falsch verhalten habe, meinte er, im Turnunterricht sei er schon frech geworden. Ansonsten sei er eigentlich immer anständig gewesen; an diesem Tag habe es ihm aber gereicht (S. 231).

- 9 - 3.1.4 Vor Kantonsgericht bestätigte der Jugendliche seine bisherigen Aussagen und veranschaulichte nochmals, wie er vom Beschuldigten mit einer Hand – wobei er nicht mehr wusste mit welcher – am Hals gepackt worden sei (S. 342). Er gab an, dass er in diesem Moment geschockt gewesen sei. Danach gefragt, ob die Jacke geschlossen oder offen gewesen sei, antwortete er zuerst mit geschlossen, korrigierte sich aber selbst und meinte offen. Daran könne er sich erinnern, weil er darauf angesprochen worden sei und der Lehrer ihn gestoppt habe, als er die Jacke habe anziehen wollen. Die Version des Lehrers, wonach dieser ihn bloss an der Jackenkapuze gehalten habe, bestritt er nach wie vor. Er bestätigte die frühere Aussage seiner Mutter, wonach er bereits vor dem Vorfall einmal zum Schuldirektor gegangen sei, weil der Lehrer nicht mit ihm über Kon- flikte habe diskutieren wollen und bloss gesagt habe «darüber diskutiere ich nicht mit dir». Danach gefragt, habe sein Verhalten im Turnunterricht dann eigentlich keine Strafe zur Folge gehabt (S. 343). 3.2 Die Mutter stützte die Aussagen ihres Sohnes, hat aber den angeklagten Vorfall selbst nicht beobachtet. 3.2.1 Gegenüber der Polizei erklärte E _________, sie habe am Vortag einen Anruf vom Lehrer erhalten, wonach ihr Sohn weggelaufen sei und sofort wieder zurück in die Schule kommen solle. Auf ihre Nachfrage hin, was vorgefallen sei, meinte der Beschuldigte, der Schüler sei frech gewesen und habe «hä» gesagt, anstatt «wie bitte». Als sie noch am Telefon gewesen sei, habe es geläutet und sie habe den Knopf der Freisprechanlage gedrückt und ihren Sohn schreien gehört. Er habe «ganz leidgetan». Der Lehrer habe den Sohn durch das Telefon schreien gehört und gesagt, dass er wieder «z Mämmi» sei. Die Mutter erkälte dann, sie werden zuerst ihrem Sohn zuhören und sich später wieder melden. Dann habe sie das Gespräch beendet. Der Sohn habe zuerst herumgeschrien und geweint; sie habe ihn nicht richtig verstanden. Es habe einen Moment gedauert, bis er erzählt habe. Auf dem Weg in die Pause, als der Sohn die Jacke angezogen habe, auf der Höhe der Schiebetüre, habe der Lehrer ihn gefragt, was er hier mache und was er jetzt tun solle. Der Sohn habe ihm geantwortet, dass er es nicht wisse, worauf der Lehrer gesagt habe, er zähle die Sekunden und für jede verstrichene müsse er eine Minute länger dableiben. Bei zirka 50 Sekunden, habe sich der Schüler weggedreht und losgerissen. Der Beschuldigte sei ihm nachgelaufen und habe ihn wieder gepackt. Der Sohn habe ihm gesagt, er solle ihn loslassen, wobei der Lehrer ihn mit einer Hand kurz am Hals gewürgt und dann wieder losgelassen habe. Der Schüler habe weglaufen wol- len und der Lehrer sei ihm nachgegangen und habe ihn wieder gepackt. Irgendwann habe sich der Sohn losreissen können und sei weggelaufen (S. 13 f.). Nachdem ihr Sohn

- 10 - dies erzählt habe, sei sie mit ihm unangemeldet zum Schulleiter gegangen. Dort habe der Schüler seine Geschichte wiederholt und die Mutter betont, dass sie nicht akzeptiere, wenn ein Lehrer handgreiflich werde. Der Schulleiter habe den Sohn darauf angespro- chen, ob «das» am Hals vom Vorfall sei, was dieser bestätigt habe. Am Abend habe der Schulleiter die Mutter angerufen und erklärt, der Lehrer bestreite, den Schüler gewürgt zu haben, er habe ihn nur zurückgehalten, weil dieser habe abhauen wollen. Auf ihre Frage, was nun geschehe, habe der Schulleiter gemeint, es gebe eine Meldung in Sitten und der Vorfall werde untersucht. Es stehe Aussage gegen Aussage. Ihr Mann sei ge- genüber dem Schulleiter wütend geworden und habe gesagt, die Schule wolle alles unter den Teppich kehren. Sie habe dem Schulleiter dann erklärt, dass ihr Mann und seine Mitschüler selbst Gewalt durch eine Lehrperson erfahren hätten und im Spital gelandet sei, ehe die Schule etwas unternommen habe (S. 14). Später habe sich noch F _________ gemeldet und erklärt, er sei «Chef des Ladens», selbst Vater von vier Kin- dern und er wolle weder tolerieren noch schönreden. Sie sollten sich zuerst sammeln und zuwarten. Er riet Fotoaufnahmen zu machen. Die Mutter habe gemeint, sie würde ansonsten auf die Notaufnahme, worauf F _________ antwortete, es sei ihnen überlas- sen, was sie unternehmen würden, aber sie sollten nicht zu viel «Wind» machen. Sie sei dann zum Kinderarzt, weil sie nicht sicher gewesen sei, ob ihre Fotoaufnahmen reichen würden. Die Mutter gestand, sie müsse ganz ehrlich sagen, wenn der Lehrer offen zu- gegeben hätte, dass er den Sohn am Hals gepackt und gewürgt habe, dann würde sie jetzt nicht mit der Polizei sprechen (S. 15). Seit den Herbstferien habe sie das Gefühl, etwas sei komisch. Ihr Sohn habe gesagt, manchmal sei jemand von Sitten da, um zu kontrollieren. Dann sei der Lehrer ganz nett und zwischendurch nicht. Auf die Idee ihres Sohnes, den Lehrer mit einem Tonband im Unterricht aufzunehmen, habe sie ihm erklärt, dies sei verboten. Auf Nachfrage für den Auslöser, könnte es sein, dass der Lehrer über- fordert gewesen sei (S. 16). 3.2.2 Gegenüber dem Bezirksrichter machte die Mutter zur Sache nicht mehr viele Aus- führungen, sagte nur, der Sohn habe etwa um 15.00 Uhr zu Hause an der Freisprech- anlage geklingelt und «wie am Spiess» geschrien. Sie sei zu diesem Zeitpunkt mit dem Lehrer am Telefon gewesen und dieser müsse das Verhalten mitbekommen haben, weil er habe noch gesagt, jetzt sei er wieder «z Mämmi» und der Sohn solle zurück zur Schule kommen (S. 232). Nach dem Vorfall habe der Sohn oftmals Kopfschmerzen und Kon- zentrationsschwierigkeiten gehabt. Er sei auch noch in psychologischer Betreuung ge- wesen (S. 232).

- 11 - 3.3 Der Lehrer machte zum streitigen Kerngeschehen diametral andere Aussagen ge- genüber jenen des Schülers und dessen Mutter. Hinsichtlich den Begebenheit rund um den Vorfall, sind die Schilderungen relativ ähnlich. 3.3.1 Der Beschuldigte erklärte gegenüber der Polizei am 10. Februar 2021 gleich zu Beginn, es sei zu keinen Tätlichkeiten seinerseits gekommen und er habe den Schüler lediglich an der Jacke ergriffen, um ihn zurückzuhalten (S. 20). Im weiteren Verlauf der Befragung erklärte er, der Jugendliche habe die Regeln gebrochen. Er habe ihm schon vorgängig gesagt, er solle in der Pause ins Klassenzimmer kommen. Nachdem der Schüler sich umgezogen habe, habe er mit anderen Kindern gerauft («gegolt»). Er habe ihm anständig und ruhig gesagt, er solle sich ins Schulzimmer begeben, aber der Ju- gendliche sei sehr aufgedreht gewesen und habe dies nicht akzeptiert. Der Privatkläger habe abhauen wollen und sei zur Mutter gelaufen. Es sei ihm ein Rätsel. Wenn der Schüler sich verletzt habe, dann weil die Kinder miteinander gerauft hätten. Diese seien manchmal sehr grob miteinander. Er habe sich am Folgetag geachtet, ob der Schüler eine Verletzung am Hals habe, habe aber keine gesehen (S. 20). Auf Vorhalt hin bestritt der Lehrer, den Jugendlichen am Hals gepackt zu haben. Er habe ihn nur an der Kapuze der Jacke gepackt. Er habe nichts Böses gemacht (S. 21). Der Beschuldigte gab an, er habe die Mutter kontaktiert und gesagt, der Schüler habe eine Strafe und müsse in die Schule zurückkommen. Im Hintergrund habe er einen Aufschrei gehört und mitbekom- men, wie der Jugendliche geweint habe. Auf dem Pausenplatz sei er sehr frech gewe- sen. Irgendwie sei ihm das nicht aufgegangen. Er glaube, der Schüler habe sich die Geschichte ausgedacht, weil er wegen der Strafe wütend gewesen sei. Nach dem Um- gang gefragt, antwortete der Lehrer, der Privatkläger sei ein aufgeweckter und lustiger Bub und sie hätten es gut zusammen. Mit den Eltern habe er einen guten Kontakt gehabt (S. 22). Der Junge rege sich schnell auf und lasse sich von anderen leicht beeinflussen. Seine Hypothese sei, dass dem Schüler die Zurechtweisung nicht gepasst habe. Der Privatkläger sei sehr frech gewesen, bereits in der Turnhalle habe der Schüler ihn «nach- geäfft» und Grimassen gezogen. Nach dem Unterricht habe der Beschuldigte ihn ge- fragt, ob er vergessen habe, dass er vorbeikommen sollte. Als dieser antwortete, er werde nicht mitkommen, habe der Lehrer ihn an der Kapuze seiner Jacke gepackt. Der Schüler sei ihm entglitten und habe so entwischen können. Damit konfrontiert, dass er den Buben an den Oberarmen ergriffen und zurückgehalten haben soll, konnte er sich nicht erinnern. Seiner Meinung nach korrespondierten die fotographisch festgehaltenen Verletzungen nicht mit den Schilderungen des Schülers, denn er habe ihn ja von hinten

- 12 - an der Jacke ergriffen und nicht von vorne (S. 23). Es sei eine wilde Klasse, die er über- nommen habe. Dort sei der Privatkläger ein Mitläufer und Pausenclown gewesen, wobei die andern von ihm profitierten, damit sie nicht den Kopf hinhalten müssten (S. 23 f.). 3.3.2 Der Beschuldigte führte bei der polizeilichen Einvernahme vom 5. Mai 2021 aus, der Schüler habe in der Turnstunde frech gegrinst und Grimassen geschnitten. Der Leh- rer habe ihm gesagt, dass sie dies nach der Pause zusammen anschauen würden. Nach dem Umziehen habe der Privatkläger mit Kollegen auf dem Boden «gefightet» und er habe die anderen rausgeschickt. Der Privatkläger habe auch gehen wollen und der Leh- rer habe ihn an der Kapuze gehalten um zurückzuhalten sowie gesagt, sie würden nun ins Klassenzimmer gehen, um dies zu bereden. Danach sei der Jugendliche entwischt. Der Beschuldigte habe die Mutter angerufen und ausgerichtet, der Schüler solle wieder in die Schule kommen. Im Hintergrund habe er den Schüler laut schreien gehört und die Mutter habe gesagt, sie werde zuerst mit ihrem Sohn sprechen (S. 161). Auf Nachfrage, wie er «fighten» umschreibe, meinte der Beschuldigte die Kinder würden dem auch sa- gen, jemanden in den «Schwitzkasten» nehmen oder «Wrestling». Es habe sicher 10 bis 20 Sekunden gedauert, bis alle draussen gewesen seien. Danach gefragt, habe er nicht gesehen, wie der Privatkläger von einem Mitschüler im Halsbereich ergriffen wor- den sei. Es sei schon eine turbulente Sache gewesen, weshalb dies schon sein könne. Wie das «entwischen» zu verstehen sei, erklärte der Beschuldigte, er habe gemerkt, dass der Schüler gehen wollte und ihn an seiner Snowboardjacke ergriffen. Er wollte ein Zeichen setzten und machte dies wegen seiner Sorgfaltspflicht, damit nicht ein Kind während dem Unterricht verschwindet und z.B. einen Autounfall hat (S. 162 f.). Rückbli- ckend betrachtet hätte er den Jungen einfach gehen lassen können. Aber er habe als Lehrer ja die Pflicht gehabt auf ihn aufzupassen. Es sei nicht das Ziel gewesen, ihm Schmerzen zuzufügen, sondern es sei um das Wohl des Buben gegangen (S. 163). Das mit dem «hä» sei nicht das erste Mal gewesen, und er habe schon mehrfach gesagt, man könne dies anders sagen. Es sei ihm aber mehr um die Grimasse gegangen, die unanständig gewesen sei und ihn gestört habe. Auf Nachfrage, sei er durch das Verhal- ten des Schülers nicht aufgeregt gewesen, aber er habe dies nicht so stehen lassen können (S. 164). Wegen dem Vorfall sei er suspendiert bzw. gekündigt worden (S. 165). 3.3.3 Vor Bezirksgericht hielt der Beschuldigte an seinen Aussagen fest und beteuerte, er habe den Schüler nur an der Kapuze gehalten, nicht daran gezogen oder ihn malträ- tiert. Er habe ein Zeichen geben wollen, dass er zu ihm kommen solle. Seine Befürch- tung sei gewesen, dass er abhaue und er habe ihn deshalb zurückhalten wollen. Dies sei ihm nicht gelungen. Der Lehrer bestritt, den Schüler an den Oberarmen und am Hals

- 13 - ergriffen zu haben. Den Jungen habe er nach dem Vorfall noch einen Vormittag unter- richtet, danach sei die Zwangssuspendierung in Kraft getreten. Auf Bitte des Richters stellte der Beschuldigte den Vorfall szenisch dar, insbesondere, wie er die Kapuze mit Daumen und Zeigefinger ergriffen habe. Er habe den Schüler nicht tadeln, sondern an- halten und schützen wollen (S. 235). 3.3.4 Gegenüber dem Kantonsrichter hielt der Pädagoge daran fest, nur seine Sorg- faltspflichten wahrgenommen zu haben. Die Verwendung des Ausdrucks «z Mämmi» gegenüber der Mutter am Telefon habe er nicht so im Kopf. Er erinnere sich aber, ihr gesagt zu haben, dass jetzt wieder er komisch dastehe. Damit meine er, bereits früher mit der Mutter wegen dem Buben Gespräche geführt zu haben und sie hätten wohl ein bisschen aneinander vorbeigeredet. Darauf angesprochen, was er in einer E-Mail an F _________ und G _________ mit «frühere kleine Vorfälle» gemeint habe, erklärte der Beschuldigte, es sei eine schwierige Klasse gewesen und es hätten bereits mehrere Lehrer das Handtuch geworfen (S. 346 f.). Er glaube, der Schüler sei in Zorn gewesen und habe die Situation nicht richtig einordnen können, weshalb er den Vorfall anders als er beschreibe. Auf Vorhalt, dass in der früheren Schule sein Kommunikationsstil, seine Sanktionsmassnahmen und sein Umgang mit Schülerarbeiten kritisiert worden seien, meinte er, dies sei dort diskutiert worden, aber Gewaltanwendung oder despektierliches Anschreien von Kindern sei nie ein Thema gewesen (S. 347). 3.4 Im Verlauf des Verfahrens war fraglich, ob Mitschüler die Szene zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger beobachtet hatten. Die Kantonspolizei rapportierte am 16. Februar 2021, der Schuldirektor habe anlässlich einer Ortsschau vom

10. Februar 2021 mitgeteilt, er sei von einer Mutter informiert worden, wonach ihre Toch- ter habe beobachten können, wie der Beschuldigte den Privatkläger am Hals ergriffen habe (S. 131). In einem anderen Rapport vom selben Tag steht hingegen, am

11. Februar 2021 habe der Schuldirektor angerufen und mitgeteilt, die Mitschülerin habe dies doch nicht beobachten können, dafür angeblich der Mitschüler A _________ (S. 143). Dieser wurde am 17. Februar 2021 polizeilich befragt. Der einvernommene Mitschüler A _________ erklärte, nach dem Turnunterricht hätten X _________, B _________ und er sich im Gang gegenseitig gestossen. Sie hätten nur gespielt. Der Lehrer habe sie angesprochen und zu B _________ und ihm gesagt, sie sollten draussen warten, er müsse noch mit dem Privatkläger reden. Der Mitschüler habe sich nach draussen links in Richtung Rutschbahn bzw. bis zu dieser begeben (S. 38 F7, 40 F24). Die Distanz sei sicher mehr als drei Meter gewesen (S. 40 F25). Er habe sehen können, wie der Lehrer (in der Schiebetüre) dem Privatkläger (auf dem Teppich im

- 14 - Gebäude) den Ausgang versperrt habe und gehört, wie der Lehrer gesagt habe, X _________ solle warten und nicht die ganze Zeit weggehen. X _________ habe sich mit seinem Arm weggedreht, sich vom Lehrer losgerissen und gesagt, er solle ihn lassen (S. 38 F6 f.). Danach sei der Privatkläger quer über den Pausenplatz weggelaufen (S. 38). In der Schule sei nicht mehr darüber gesprochen worden, weil die Hälfte der Klasse bis fast alle den Vorfall gesehen hätten und weil der Privatkläger am nächsten Tag wie- der in die Schule gekommen sei (S. 39). Darauf angesprochen, sei durch das «golen» niemand verletzt worden. Sie hätten sich nur mit den Schultern gepufft und nicht am Hals ergriffen (S. 40). Auf Nachfrage habe er nicht gesehen, wie der Lehrer den Schüler am Hals ergriffen habe. Er habe das Ganze nur von der Seite beobachtet, aber so habe er dies nicht festgestellt. Danach gefragt, ob jemand sonst in unmittelbarer Nähe den Vorfall habe beobachten können, meinte der befragte Mitschüler, er glaube B _________ sei vor dem Gebäude nach rechts gegangen, aber er sei sich nicht sicher. Die anderen aus ihrer Klasse seien soweit er wisse, ebenfalls bei der Rutschbahn gestanden (S. 41 F35). Auf Nachfrage könne es sein, dass der Lehrer ihn vielleicht an der Kapuze ergriffen habe, aber er habe gemeint, es sei am Oberarm gewesen (S. 41). Die Verletzungen am Hals von X _________ habe er am Folgetag gesehen (S. 41). Auf dem Foto, welches dem Mitschüler A _________ vorgelegt worden ist, sind der Ein- gangsbereich mit einem Teppich, einer Glasschiebetüre, einer Glasfront und im Hinter- grund Säulen eines Vordachs sowie der Pausenplatz mit Rutschbahn erkennbar. Die Rutschbahn, wo sich der Mitschüler aufgehalten haben will, befindet sich einige Meter vom Eingang entfernt (S. 43). 3.5 Neben den Aussagen der Parteien liegt ein rechtsmedizinischer Bericht vom

12. Februar 2021 (S. 60) und ein rechtsmedizinisches Aktengutachten vom 23. April 2021 vor (S. 81 ff.). 3.5.1 Der Bericht dokumentiert die Verletzungen im Untersuchungszeitpunk am

9. Februar 2021 um 14.40 Uhr. Zur Anamnese steht, nach Angaben der Mutter sei diese um 15.07 Uhr vom Lehrer ihres Sohnes telefonisch unterrichtet worden, dass dieser «ab» sei. Laut Lehrer sei der Schüler ausgetickt und habe ihn nachgeahmt. Kurz drauf habe es an der Haustüre geklingelt und ihr Sohn habe geschrien und «wie am Spiess» geweint. Der Privatkläger habe angegeben, sein Lehrer habe ihm im Turnen etwas ge- sagt, was er nicht verstanden und mit «hä» geantwortet habe. Der Lehrer habe hierauf gemeint, dies heisse «wie bitte» und der Schüler habe dies wiederholt, was der Lehrer als Nachahmung empfunden habe. Der Pädagoge habe ihm gesagt, er müsse am Abend nach der Schule zu ihm kommen. Nach dem Umziehen sei er zur Schiebetüre gegangen.

- 15 - Der Lehrer sei zu ihm gekommen. Nach einer kurzen Unterhaltung habe ihn der Päda- goge mit beiden Händen an den Armen gefasst. Der Schüler habe sich losreissen kön- nen. Daraufhin habe ihn der Lehrer für ca. drei Sekunden mit einer Hand von vorne am Hals gepackt, zugedrückt und leicht angehoben. Der Schüler habe Atemnot, Schwarz- werden vor Augen, Urin- oder Stuhlabgang verneint. Der Junge habe sich in der Folge losreissen können. Erneut sei er vom Pädagogen an den Ober- und den Unterarmen gepackt worden. Nachdem er sich habe losreissen können, sei der Schüler zu den an- deren Kindern der Klasse gelaufen, die zugesehen hätten. Der Schüler habe nach dem Vorfall Schluckbeschwerde beim Nachtessen sowie Schmerzen am Hals und im Kopf verspürt. Aktuell gebe der Privatkläger leichte Schmerzen am Hals an (S. 61). Der Bericht stellte beim 12-jährigen Jungen (152 cm gross, 39 kg schwer) an der Hals- vorderseite auf Höhe des Kehlkopfs rötliche, im Randbereich gelblich imponierende, nicht wegdrückbare Hautverfärbungen von 4 x 2 cm und 1.5 x 0.5 cm fest. Am rechten Handrücken wurden kleinfleckige Oberhautläsionen mit rotem Wundgrund auf einem Areal von 0.3 x 0.1 cm lokalisiert. Sodann wurden an der Beugeseite des linken Unter- arms eine blass rötliche, nicht wegdrückbare Hautverfärbung von 1 cm Durchmesser dokumentiert, sowie weitere Hautverfärbungen von 0.3 und 0.8 cm Länge (S. 64). Auf einem der Fotos sind unter dem Hals des Privatklägers auf Höhe des Kehlkopfs rote Striemen sichtbar (S. 68). Die dokumentierten Verletzungen an der rechten Hand und dem linken Unterarm sind auf den Fotos nicht gut erkennbar (S. 66). 3.5.2 Das Aktengutachten gab zuerst diverse Personenaussagen wieder, erklärte allge- mein, wie verschiede Verletzungsmuster entstehen und setzte sich dann mit dem kon- kreten Fall auseinander. Die Expertise kam zum Schluss, dass die am Hals festgestellten Hauteinblutungen Folge stumpfer Gewalteinwirkung sein könnten und vom äusseren As- pekt her dem zur Diskussion stehenden Ereignis zugeordnet werden könnten. Zusam- men mit den vom Privatkläger angegebenen «Schluckbeschwerden beim Nachtessen» sowie «Schmerzen am Hals» könnten sie mit einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals vereinbart werden. Grundsätzlich könnten die Verletzungen am Hals durch beide Ereignishergänge erklärt werden, wobei jener des Beschuldigten plausibler sei. Folge man den Angaben des Beschuldigten, so könnten die Hauteinblutungen am Hals durch einen heftigen Zug von hinten an der Jacke entstanden sein. Hingegen reiche ein loses Ziehen nicht aus, um solche Hauteinblutungen hervorzurufen. Folge man den Angaben des Privatklägers, könnten die Hauteinblutungen durch einen Angriff gegen den Hals von vorne resultieren. Geformte Hauteinblutungen, die einer direkten Einwir-

- 16 - kung von Händen auf die Haut zugeordnet werden können, fänden sich nicht. Eine In- terposition von Kleidung zwischen der Hand des Angreifers und der Halshaut, könne das Fehlen geformter Verletzungen erklären (S. 90). Die Verletzungen und subjektiven Be- schwerden würden zwar auf eine kompromittierende Gewalteinwirkung gegen den Hals hinweisen, aber seien nicht als typische Würgebefunde zu bewerten (S. 92). Raufereien bei Kindern könnten grundsätzlich zu Verletzungen führen, wobei in der Mehrheit keine ernsthaften Beeinträchtigungen auftreten würden. Die Hauteinblutungen am linken Un- terarm und Hautschürfungen am rechten Handrücken könnten beim Ereignis oder da- nach entstanden sein; sie seien von unspezifischer Natur (S. 91). 3.6 Im Personaldossier des Beschuldigten befinden sich diverse Unterlagen zum Vor- fall, zum Unterrichtsstil der Lehrperson und weiteren Vorkommnissen. 3.6.1 In einer in «Ich-Form» verfassten Aktennotiz der Schuldirektion vom 10. Februar 2021 steht unter anderem, der Lehrer habe den Schüler an der Kapuze gezogen bzw. an der Jacke festgehalten, damit der Junge nicht weglaufen könne, aber dieser habe sich losgerissen (S. 216, Personaldossier). Auch das Telefonat mit der Mutter und dem weinenden Jungen im Hintergrund wird erwähnt. Die Aktennotiz ist zwar vom Beschul- digten eigenhändig unterzeichnet, indes erklärte der Verteidiger, das «zurückziehen» habe sich nicht so ereignet bzw. sei falsch protokolliert worden. Der Pädagoge habe den Schüler nur an der Kapuze «gehalten». Ebenso ist eine Aktennotiz zur Besprechung der Schuldirektion mit dem Jugendlichen und dessen Eltern vom 10. Februar 2021 akten- kundig (S. 217, Personaldossier). Dort wird die Sicht des Schülers widergegeben, wel- cher vom Lehrer auf dem Weg in die Pause gestoppt worden sein soll. Das Zählen der Sekunden, das Packen am Arm und Losreissen seitens des Schülers wird erwähnt. Wei- ter steht, dass der Beschuldigte den Jungen am «Gurgel» festgehalten habe und der Privatkläger nach einem erneuten Packen am Arm nach Hause gerannt sei. 3.6.2 In einer E-Mail vom selben Abend nach dem Vorfall schreibt der Beschuldigte dem Schuldirektor und dem Schulleiter unter anderem: «Ich kann gut verstehen, dass Ihr von all den kleinen Vorfällen müde seid. Trotzdem ist es mir wichtig hier noch etwas dazu zu erklären, auch um Missverständnisse (zu sic!) klären. Dieser Vorfall und auch die frühe- ren Vorfälle wurden nicht von mir provoziert» (S. 218, Personaldossier). 3.6.3 Aus mehreren Schreiben und E-Mails zwischen Lehrpersonen, Schulleitung und Personen der Dienstelle für Unterrichtswesen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte eine sogenannte «Problemklasse» unterrichtet hat, wobei die Schüler «Selbstjustiz» betrie- ben und selbst entschieden hätten, welche Anweisungen der Lehrer richtig oder falsch

- 17 - seien (S. 282, Personaldossier). Erwähnt werden anonyme Briefe, worin die Schuldirek- tion aufgefordert worden sei, den Beschuldigten sofort zu entlassen oder man würde die Schulleitung in den Medien als unfähig darstellen (S. 281, Personaldossier). In einem Bericht mit dem Titel «Begleitung und Unterstützung von Y _________» vom

14. Dezember 2020, welcher von H _________ (Schulinspektorin), F _________ (Schuldirektor), G _________ (Schulleitung) und dem Beschuldigten unterzeichnet ist, steht unter anderem geschrieben: «Lehrperson sieht sich in einer Opferrolle und setzt aber den Fokus vor allem auf die heterogene Klasse und deren schwierigem Handling – zu wenige selbstkritische Haltung gegenüber sich und dem Unterricht. Selbstwahrneh- mung und Fremdwahrnehmung klaffen auseinander. Intensives Coaching der Lehrper- son seit mehreren Monaten durch mehrere Fachpersonen, zeigt im schulsozialen Klima, auf organisatorischer Ebene, sowie im methodisch didaktischen Bereich zu wenig Wir- kung» (S. 222, Personaldossier). 3.6.4 Der Beschuldigte wurde in der Vergangenheit an einer anderen Schule für seinen Kommunikationsstil, seine Sanktionsmassnahmen und den Umgang mit Schülerarbeiten kritisiert (S. 115, 124, 132 ff., 139, jeweils Personalakten). Diverse Vorwürfe von Eltern wurden an die Schuldirektion herangetragen. So soll der Lehrer die Kinder angeschrien und Kraftausdrücke verwendet haben. Ungenügende Arbeiten sollen despektierlich kommentiert und weggeworfen worden sein. Als Sanktion sei den Kindern der Stuhl weg- genommen worden und sie hätten stehen müssen (S. 117). Es fanden im Mai 2017 Gespräche mit dem Beschuldigten statt, wobei dieser die Vorwürfe bestritt oder in einen anderen Kontext rückte (S. 117 ff.). Andere ältere Vorfälle vom April und Mai 2016, wo- nach der Lehrer einen Schüler an den Ohren gepackt haben bzw. andere Schüler dazu angestiftet haben soll, wurden durch den Beschuldigten klar dementiert und soweit er- sichtlich nicht weiterverfolgt (S. 125). Indes hatten die aktuelleren Begebenheiten aus dem Jahr 2017 für den Beschuldigten disziplinarische Konsequenzen. So wurde vom Departement für Volkswirtschaft und Bildung am 23. Juni 2017 ein Verweis gegen den Beschuldigten ausgesprochen und er erhielt die Anweisung, adäquate Weiterbildungs- module zu besuchen (S. 115). Soweit ersichtlich, wurde dieser Entscheid nicht ange- fochten. Welche Weiterbildungsmodule der Beschuldigte schliesslich besucht hat, ist nicht erkennbar. Indes geht aus aktuelleren Bewerbungsunterlagen hervor, dass er am

2. Dezember 2017 ein Einführungsseminar für «gewaltfreie Kommunikation» besucht hat (S. 40). Im Zusammenhang mit der früheren Anstellung erlitt der Pädagoge schliess- lich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit (S. 73). Nach Ablauf der maximalen Krankheitstage wurde das Dienstverhältnis wegen bleibender Arbeitsunfähigkeit per 8. Juni 2018 mit Entscheid des zuständigen Departements aufgelöst (S. 49 ff.).

- 18 - 4. 4.1 Die Aussagen des Jugendlichen zum Ereignishergang erscheinen strukturiert und erlebnisbasiert. So gab er etwa an, er hätte in der Turnstunde herumgeblödelt und auf eine Frage mit «hä» geantwortet. Nach dem Unterricht sei er vom Lehrer angehalten und die zwei Kameraden seien angewiesen worden, nicht zu «Golen». Der Lehrer habe die Sekunden bis zu seiner Antwort gezählt, in denen er je eine Minute hätte nachsitzen müssen. Insbesondere der Ablauf des Kerngeschehens, hat der Privatkläger immer gleich beschrieben: Erstens das Packen an den Armen, zweitens der Griff an den Hals mit leichtem Anheben, so dass er auf Zehenspitzen stehen musste und drittens wiede- rum das Packen an den Armen. Sodann erklärte er wiederholt, beim Zupacken an den Armen habe er sich losreissen können, aber am Hals habe der Lehrer selbst von ihm abgelassen. Dies berichtete er nicht nur gegenüber der Polizei und weiteren Strafverfol- gungsbehörden, sondern auch gegenüber der Mutter, der Schulleitung, der Rechtsme- dizinerin und unterstrich es mit plastischen Handbewegungen. Der Privatkläger hat den Beschuldigten nicht mehr als notwendig belastet und auch zugegeben, wenn er etwas nicht wusste, beispielsweise mit welcher Hand ihn der Lehrer am Hals gepackt haben soll und ob die Verletzungen am Handrücken von der Auseinandersetzung herstammen. Im Übrigen ist das Szenario nicht so abwegig wie vom Verteidiger behauptet, zumal der Lehrer nicht 39 kg mit einer Hand hochheben musste, da der Jugendliche noch auf den Zehenspitzen gestanden haben soll und dadurch das meiste Gewicht selbst getragen hat. 4.2 Der Lehrer meinte, der Junge sei wegen der Bestrafung wütend gewesen und habe sich dies nur ausgedacht. Es erscheint erstellt, dass der Jugendliche zumindest vor oder während dem Vorfall auf den Pädagogen wütend gewesen ist. Indes begründet dies nicht, weshalb er solch schwerwiegende Vorwürfe gegen diesen erheben sollte. Auch im Kontext mit dem Handlungshergang erscheint eine Lüge des Schülers wenig glaubhaft. Der Privatkläger ist unmittelbar nach dem Vorfall nach Hause gerannt und hat dort seiner Mutter alles erzählt. Der Heimweg dauerte ungefähr drei bis vier Minuten. Es ist schwer nachvollziehbar, dass er sich in dieser kurzen Zeit, in welcher er nach Hause rannte, ein solches Szenario ausgedacht haben konnte oder er sich von Mitschüler dazu hat anstif- ten lassen. Zudem hat ihn auch der Beschuldigte nicht derart beschrieben, dass der Junge vom Charakter her ein solches Verhalten an den Tag legen würde. Aus Sicht des Lehrers war der Privatkläger ein lustiger Junge, eher Mitläufer und Klassenclown. Wohl gab es zwischen den beiden bereits vorher einige Spannungen, aber nicht derart gravie- rende, dass dies falsche und schwerwiegende Behauptungen seitens des Jugendlichen erklären würde. Der Schüler kam weinenden und schreiend nach Hause. Die Mutter

- 19 - sprach von einem richtigen Zusammenbruch; ihr Sohn habe zuerst nicht einwandfrei sa- gen können, was vorgefallen sei (S. 126 f.). Solch starke Emotionen deuten ebenfalls darauf hin, dass etwas Verhängnisvolles zwischen dem Schüler und dem Lehrer vorge- fallen ist. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint auch die Aussage der Mutter und des Jugendli- chen von Bedeutung, wonach der Lehrer am Telefon gesagt habe, jetzt sei wieder er «z Mämmi». Zwar hatte es der Beschuldigte nicht mehr so im Kopf, dies erklärt zu haben, gab aber zu, er habe gesagt, dass jetzt wieder er derjenige sei, welcher schlecht da- stehe. Ein «schlecht dastehen» erfordert aber auch einen Vorwurf gegenüber dem Lehrer. Dabei konnte der Beschuldigte im Zeitpunkt seiner Bemerkung überhaupt nicht wissen, ob ihm etwas vorgehalten wird, weil die Mutter noch nicht mit dem Sohn gespro- chen hatte. Somit bezog sich der Lehrer aufgrund des «Zusammenbruchs» des Schülers auf das zwischen ihnen Vorgefallene, woraus er schloss, dass nun er selbst wieder schlecht dastehe. Dies implizierte ein Fehlverhalten seitens des Pädagogen. 4.3 Die Mutter bestätigte die Schilderungen ihres Sohnes, teils mit weniger Details, aber gleich wie ebendieser. Zwar erzählt sie teils nur vom Hörensagen und ist insofern befan- gen, als dass sie ihren Sohn schützen möchte. Andererseits hätte sie sich vorstellen können, die Angelegenheit anders zu erledigen, wenn der Lehrer ein Fehlverhalten von sich aus zugegeben hätte. Darüber hinaus wurde das Verfahren nicht direkt durch die Eltern initiiert. Diese sind lediglich zum Kinderarzt gegangen, um die Verletzungen zu dokumentieren, worauf dieser – anders als die Schulleitung - die Strafverfolgungsbehör- den informierte, womit das Verfahren seinen Lauf genommen hat. 4.4 Es ist fragwürdig, wieso kein anderer Mitschüler den Vorfall bzw. das Ergreifen des Halses beobachtet hat. Entsprechende Meldungen seien zwar gemacht, aber später wie- derum revidiert worden. Auch der befragte Schulkollege hat diese Variante nicht bestä- tigt. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der Tathergang nicht wie vom Privatkläger be- schrieben zugetragen haben konnte. Zum Zeitpunkt des Geschehens hat sich der Mit- schüler ausserhalb des verglasten Eingangsbereichs befunden. Er hat sich zusammen mit einem weiteren Kollegen – weggewiesen vom Lehrer – zur weiter entfernten Rutsch- bahn begeben. Dabei hat er zumindest vorübergehend dem Geschehen den Rücken zukehren müssen. Soweit auf dem Foto ersichtlich, befanden sich noch andere Hinder- nisse im Blickfeld, wie beispielsweise eine Säule und die verglaste Front. Damit hat der

- 20 - Mitschüler nur am Rand aus einem bestimmten Winkel und mit Distanz bemerkt, was sich zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger zugetragen hat.

Auf der anderen Seite dauerte der Griff an den Hals nur ca. drei Sekunden. Eine sehr kurze Zeit, in welcher eine solche Handlung auch unbemerkt bleiben konnte. Der Privat- kläger gab an, er sei geschockt gewesen, was auch erklärt, weshalb er nicht geschrien hat. Immerhin beschreibt auch der befragte Schulkollege einen handgreiflichen Zwist zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten. Laut dessen Schilderungen hat sich der Lehrer in die Schiebetüre gestellt und den Schüler mit den Händen erfolglos zurück- zuhalten versucht, wobei der Mitschüler sich nicht sicher war, ob der Pädagoge den Bu- ben an den Schultern oder an den Armen gepackt hat. 4.5 In einem Punkt stimmen die Aussagen des Privatklägers überhaupt nicht mit jenen des Schulkollegen und des Beschuldigten überein. Diese sagen nämlich beide aus, der Jugendliche sei am «Golen» beteiligt gewesen. Der Junge habe sich direkt vor dem Vor- fall mit zwei Kollegen spielerisch gebalgt. Entsprechendes wurde vom Privatkläger de- mentiert. Nach seinen Aussagen haben nur die zwei Schulkollegen miteinander gerauft. Wie es sich genau verhalten hat, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Für den Tatvorwurf erscheint das Nabengeschehen wenig relevant. Insofern der Beschul- digte damit impliziert, der Privatkläger könnte sich durch das Raufen mit den Kollegen die Verletzungen zugezogen habe, lässt sich dies durch keine Beweise stützten bzw. wird entsprechendes gar widerlegt. Der befragte Mitschüler sagte dazu, sie hätten ei- nander nicht hart angefasst und schon gar nicht den Privatkläger am Hals ergriffen. Auch

- 21 - die Expertise kam zum Schluss, dass Raufereien zwischen Kindern nur selten zu ernst- hafte Verletzungen führen würden. Der Jugendliche selbst erklärt sich die Beeinträchti- gungen am Hals mit der Auseinandersetzung des Lehrers. Dies sagte er auch gegen- über der Schulleitung, welche ihn auf die sichtbaren Verletzungen am Hals angespro- chen hat. Es mutet zudem seltsam an, dass der Beschuldigte am Tag nach dem Vorfall beim Jugendlichen auf Verletzungen geachtet, aber keine solchen festgestellt haben will. Dies obwohl solche laut dem befragten Schulkollege, dem Arzt, der Mutter sowie der Fotodokumentation der rechtsmedizinischen Untersuchung eindeutig erkennbar waren. 4.6 Der Beschuldigte selbst behauptet ein abweichendes Kerngeschehen. Nach seinen Aussagen hat er den Schüler bloss zurückgehalten und wollte ihn damit schützen. Kon- kret will er dessen Kapuze ergriffen und ihn zurückgehalten haben. Diese Beschreibung lässt sich mit keinen anderen Beweisen stützten. Der Privatkläger bestreitet dies und auch der Mitschüler ist sich nicht sicher, ein Zurückhalten an der Kapuze beobachtet zu haben. Sodann passt dieses Szenario nicht zum geschilderten Ereignishergang und zu den erlittenen Verletzungen. Der Junge erklärte plausibel, er sei auf dem Weg nach draussen in die Pause gewesen und habe die Jacke noch nicht ganz geschlossen ge- habt. Indes ist eine Verletzung am Hals bei halboffener Jacke nur schwer nachvollzieh- bar und Verletzungen durch einen Reisverschluss wurden im Gutachten ebenfalls keine festgestellt. Überhaupt bestreitet der Lehrer, er habe den Schüler nicht an der Kapuze zurückgezogen, sondern meint, er habe ihn nur daran gehalten. Nach Expertenmeinung kann die Verletzung am Hals, wie sie der Jugendliche erlitten hat, aber nur durch einen starken Zug an der Jacke verursacht worden sein. Damit widerspricht auch das Gutach- ten den Behauptungen des Beschuldigten, weil ein blosses Halten keine solchen Verlet- zungen verursacht haben kann. 4.7 Die Expertise erachtet – neben einem heftigen Zug an der Kapuze – die erste Sach- verhaltsvariante – Ergreifen am Hals – ebenfalls als plausibel, wobei das Fehlen von erkennbaren Handabdrücken mit einer Stoffschicht zwischen den Händen und dem Hals erklärt werden kann. Die Jacke ist zwar – laut Schüler – offen gewesen. Ein Griff an den Hals kann trotzdem dazu führen, dass entweder deren Kragen oder das Stück eines Pullovers zwischen Hand und Hals gerät. Jedenfalls erscheinen die Schilderungen des Jungen nicht weniger glaubwürdig, nur weil die Hautläsion am Hals keiner direkten Ein- wirkung von Händen zuordenbar ist. Ob beim Würgen mit einer Hand überhaupt immer beidseitige Verletzungsmuster auftreten müssen, wurde im Gutachten nicht dargelegt, aber mit dem oben erwähnten Argument einer Stoffschicht, lässt sich auch begründen, weshalb nur auf einer Seite des Halses Läsionen sichtbar waren. Wie der Beschuldigte

- 22 - richtig erkennt, schloss die Sachverständige auch ein Selbstbeibringen der Verletzungen nicht aus, was für den objektiven Wert des Gutachtens spricht. Schliesslich kann auch die Expertise kein absolutes und abschliessendes Resultat liefern, sondern lediglich die Plausibilität verschiedener Ursachen für die dokumentierten Verletzungen klären. Im Rahmen möglicher Auslöser lässt sich nur anhand der übrigen Beweise beurteilen, ob der Lehrer den Schüler tätlich angegriffen hat. Selbst wenn überhaupt keine körperlichen Beeinträchtigungen sichtbar wären, würde dies eine tätliche Auseinandersetzung zwi- schen den beiden aber nicht ausschliessen. Letztlich erachtet das Gutachten den Griff an den Hals als plausibel, wobei sich diese erste Anklagevariante am Besten in ein stim- miges Gefüge mit den übrigen Beweisen einordnen lässt. 4.8 Die Wortwahl des Beschuldigten indiziert, dass es zwischen ihm und dem Schüler zu einer tätlichen Auseinandersetzung und nicht nur zu einem verbalen Disput gekom- men ist. Um ein «entwischen» zu verhindern, hat er den Schüler «zurückgehalten», an der Kapuze «ergriffen» bzw. «gepackt». Der Jugendliche hat sich indessen «losgeris- sen» bzw. ist ihm «entglitten». Diese Begriffe zeugen von körperlichem Einsatz seitens des Pädagogen, um den Schüler am Entweichen zu hindern und passen besser in den Kontext der ersten angeklagten Sachverhaltsvariante. 4.9 Der Pädagoge erklärt seine Intention für das Zurückhalten in seiner Sorgfaltspflicht gegenüber dem Schüler; er habe diesen schützen wollen. Unter den gegebenen Um- ständen erscheint dies als Schutzbehauptung. Beim Jugendlichen handelte sich nicht mehr um ein kleines Kind, das den Schulweg nicht alleine hätte gehen können, selbst wenn er aufgebracht gewesen ist. Zudem sagte der Lehrer selbst, er habe dem Schüler ein Zeichen setzen wollen, dass er ein entsprechendes freches Verhalten nicht toleriere und er habe dies nicht so stehen lassen können. Diese Aussagen erscheinen nachvoll- ziehbar, zumal der Beschuldigte den Jugendlichen im Turnunterricht hatte zurechtwei- sen müssen. Klar trägt der Lehrer eine Verantwortung für das Wohlergehen seiner Schü- ler und muss nicht alles tolerieren. Indes rechtfertigt dies nicht jede Art der Disziplinie- rung. Genau dies war aber in früheren Lehranstellungen bereits ein Thema. Dort wurde ihm vorgeworfen, er habe Kinder angeschrien, ungenügende Arbeiten zerrissen und ihnen zur Strafe die Stühle weggenommen. An einer Stelle wurde ihm auch vorgehalten, er habe einen Schüler an den Ohren gezogen. Diese Vorwürfe wurden vom Beschuldigte bestritten, anders dargestellt oder als ad acta gelegt erklärt. Insoweit der Beschuldigte vor Kantonsgericht behauptet, es sei in dieser früheren Anstellung nicht um Gewaltan- wendungen oder despektierliches Anschreien gegangen, stimmt dies nicht mit den Akten überein. Auch wenn letztlich nicht klar ist, ob diese früheren Vorwürfe erstellt sind, führte

- 23 - sein nichtalltägliches Verhalten in der früheren Anstellung zumindest zu einem schriftli- chen Verweis und lässt sich der hier beurteilte Streitpunkt gut darin einbetten. 4.10 Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller vorstehend erwähnten Beweise und Indi- zien erachtete es das Berufungsgericht als erstellt, dass sich zwischen dem Beschuldig- ten und dem Privatkläger die angeklagte erste Sachverhaltsvariante zugetragen hat. Ins- besondere die stringenten und klaren Aussagen des Jungen erscheinen glaubwürdig und lassen sich durch weitere Beweise stützen, wohingegen die Schilderungen des Pädagogen im Kerngeschehen wenig nachvollziehbar und gekünstelt erscheinen. Damit steht fest, dass der Lehrer den Schüler am 8. Februar 2021 nach dem Turnunterricht zuerst an den Armen gepackt, danach mit einer Hand etwa während drei Sekunden an dessen Hals ergriffen und leicht angehoben hat, so dass der Jugendliche auf den Zehenspitzen stehen musste, losgelassen und nochmals an den Armen ergriffen hat. 5. 5.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz das angeklagte Verhalten aufgrund der erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen des Opfers als Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB und nicht als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB qualifiziert. Mangels wiederholter Tatbegehung hat es den qualifizierten Tatbestand (Art. 126 Abs. 1 lit. a StGB) ausgeschlossen (E. 3.2, S. 293). Da nur der Beschuldigte das erstinstanz- liche Urteil angefochten hat, fällt eine Beurteilung des Tatvorwurfs zum Nachteil des Be- schuldigten ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius). 5.2 Eine Tätlichkeit liegt bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen vor, die keine Schä- digung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Körperliche Schmerzen sind für eine Tätlichkeit nicht vorausgesetzt (BGE 134 IV 189 E. 1.2 mit Hinweisen). Eine Tät- lichkeit muss gleichwohl von einer gewissen Intensität sein, was eine eindeutige aggres- sive Kraftentfaltung erfordert, wobei das Verursachen eines deutlichen Missbehagens genügt. Massgebend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls (Bundesgerichtsur- teile 6B_551/2020 vom 24. September 2020 E. 3.3.2, 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2). Das Bezirksgericht begründete, der Privatkläger habe bloss leichte Schmerzen verspürt und sei bloss vorübergehend in seinem Wohlbefinden gestört worden, was den Tatbe- stand der Tätlichkeiten erfülle. Der Beschuldigte habe bewusst gehandelt bzw. zumin- dest in Kauf genommen, die körperliche Integrität des Privatklägers zu beeinträchtigen.

- 24 - Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksgerichts erscheinen schlüssig und nachvollzieh- bar. Der Berufungskläger bringt dagegen keine Rügen vor. Das Packen an den Armen sowie am Hals erfolgte mit einem gewissen Kraftaufwand und beeinträchtigte den Ju- gendlichen derart, dass er leichte Schmerzen verspürte, am Hals sichtbare Striemen zurückblieben und der Junge derart geschockt war, dass er nach Hause lief und dort stark weinend seiner Mutter darüber berichtete. Im Ergebnis teilt das Berufungsgericht die Auffassung der Vorinstanz, wonach die körperliche Einwirkung das übliche und ge- sellschaftlich geduldete Mass überschreitet und den objektiven Tatbestand der Tätlich- keit erfüllt. Auch der subjektive Tatbestand ist gegeben, zumal der Beschuldigte bewusst agierte. Darüber hinaus liegt auch ein Strafantrag durch die Mutter als gesetzliche Ver- tretung des Jugendlichen vor (Art. 30 Abs. 2 StGB; Art. 106 Abs. 2 StPO; Art. 304 Abs. 1 ZGB; S. 55 ff.). 6. 6.1 Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist ein reformatorisches Rechtsmittel (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S. 1318 Ziff. 2.9.3.3). Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Dabei verfügt es über umfassende Kognition in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht (vgl. Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Es kann in unstrittigen Punkten auf die tatsächliche sowie rechtliche Würdigung der Vorinstanz verweisen und darf sich deren Ausführungen zu Eigen ma- chen (Art. 82 Abs. 4 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Bundesgerichtsurteil 6B_276/2021 6B_276/2021 E. 2.2). 6.2 Zur Sanktion erwog das Bezirksgericht, der Beschuldigte sei gegenüber dem Privat- kläger obhutspflichtig gewesen und habe die Pflicht verletzt, dafür zu sorgen, dass dieser währen der Schulzeit physisch unversehrt bleibe. Der Privatkläger habe leichte körperli- che Beeinträchtigungen erlitten, welche leichte Schmerzen mit sich brachten und folgen- los abheilten. Der Beschuldigte habe sich während des gesamten Strafverfahrens ko- operativ und anständig verhalten und sei nicht vorbestraft. In seinem neuen 70%-Pen- sum verdiene er monatliche netto Fr. 4'500.00. Die Vorinstanz gewichtete das Verschul- den unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten als leicht und sank- tionierte den Beschuldigten mit einer Busse von Fr. 400.00, bei schuldhaftem Nichtbe- zahlen mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen. Mit den schlüssigen Erwägungen zur Strafzumessung setzt sich der Beschuldigte nicht auseinander und er bringt dagegen keine Kritik vor. Das Berufungsgericht ist ebenfalls der Auffassung, dass das Verschulden des Lehrers im Feld der Tätlichkeiten gerade

- 25 - noch leicht wiegt. Die körperlichen Beeinträchtigungen des Jugendlichen durch die Aus- einandersetzung mit dem Lehrer waren nicht gross, verursachte diesem nur leichte Schmerzen. Indes belastete der Vorfall den Schüler auch psychisch und der Pädagoge hatte entgegen seiner Berufung als Lehrer gehandelt. Was das Verhalten des Beschul- digten im Prozess anbetrifft, so war dieser zwar gegenüber den Strafverfolgungsbehör- den anständig, stritt aber das tatrelevante Verhalten bis zum Schluss vehement ab. Dies kann nicht nur einer verzerrten Wahrnehmung geschuldet sein, zumal seine Aussagen in den wesentlichen Punkten diametral jenen des Privatklägers widersprachen. Er zeigte auch keine Reue und war sich keines Fehlverhaltens bewusst. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erscheint die Busse von Fr. 400.00, ersatzweise vier Tage Freiheitsstrafe bei Nichtbezahlen, allemal angemessen, zumindest aber nicht zu hoch angesetzt. 7. 7.1 Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Auf- wandes und den Auslagen im konkreten Straffall, worunter u.a. die Kosten für Gutachten, die amtliche Verteidigung oder andere Behörden, namentlich der Polizei, fallen (Art. 422 StPO; vgl. hierzu Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. A., 2020, N. 8 ff. zu Art. 422 StPO). Grundsätzlich werden die Verfahrenskosten vom Bund oder dem Kanton übernommen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfah- renskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Sie bezahlt bei einem Teil- freispruch die Kosten grundsätzlich anteilsmässig, d.h. im Rahmen des Schuldspruchs. Die Verfahrenskosten können ihr bei einem Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsie- gens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Das Gericht kann einer Partei, welche ein Rechtsmittel ergriffen hat und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt, die Ver- fahrenskosten auferlegen, wenn (lit. a) die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder (lit. b) der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

- 26 - Nach Art. 424 Abs. 1 StPO regeln Bund und Kantone die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest. Im Wallis gilt das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar). 7.2 Der Beschuldigte wird erst- und zweitinstanzlich verurteilt. Seine Berufung wird voll- umfänglich abgewiesen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat er sämtliche Prozess- kosten beider Instanzen zu tragen. 7.3 Die Gerichtskosten umfassen die Auslagen sowie die Gerichtsgebühr. Letztere wird in Straffällen aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Pro- zessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation im gesetzlichen Gebühren- rahmen unter Berücksichtigung des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips festge- setzt (Art. 13 und 14 GTar). Sie beträgt für das Untersuchungsverfahren Fr. 90.00 bis Fr. 6'000.00, für jenes vor dem Bezirksgericht Fr. 90.00 bis Fr. 2'400.00 (Art. 22 lit. b und c GTar). Das Kantonsgericht erhebt für das Berufungsverfahren eine Gebühr zwischen einem Minimum von Fr. 380.00 und einem Maximum von Fr. 6'000.00 (Art. 22 lit. f GTar). 7.3.1 Die Vorinstanz hat vorliegend die Gerichtskosten für das Vorverfahren auf Fr. 2'600.00 und die eigenen auf Fr. 963.00 festgesetzt. Diese Gerichtsgebühren bewe- gen sich jeweils im Rahmen des Tarifs, weshalb für das Kantonsgericht kein Anlass be- steht, hier eine Änderung vorzunehmen. 7.3.2 Im Berufungsverfahren sind Auslagen im Betrag von Fr. 25.00 für die Weibelin angefallen (Art. 10 Abs. 2 GTar). Das Dossier war nicht besonders umfangreich und es blieben die gleichen Fragen wie vor erster Instanz strittig. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 1'175.00 erscheint in Berücksichtigung der angeführten Bemessungskriterien als an- gemessen. Die Kosten betragen somit insgesamt Fr. 1'200.00. 7.4 Die obsiegende Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person grund- sätzlich Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 7.4.1 In Strafsachen beträgt das Anwaltshonorar in der Regel im Untersuchungsverfah- ren vor der Polizei Fr. 250.00 bis Fr. 1'600.00, vor der Staatsanwaltschaft Fr. 550.00 bis Fr. 5'500.00, vor dem Zwangsmassnahmengericht Fr. 550.00 bis Fr. 3'300.00,vor dem Bezirksgericht Fr. 550.00 bis Fr. 3’300.00 und bei Berufung vor Kantonsgericht Fr. 1'100.00 bis Fr. 8'800.00 (Art. 36 GTar). Es wird in Berücksichtigung des Streitwerts,

- 27 - der Natur und Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des Umfangs, der vom Rechts- beistand nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festgesetzt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GTar). In Sonderfällen, d.h. bei einem ausserordentlichen oder unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand sowie bei Verfahrensbeendigung ohne Sachur- teil kann das Gericht eine im Vergleich zum ordentlichen Tarif höhere bzw. tiefere Ent- schädigung zusprechen bzw. die Honorare entsprechend kürzen (Art. 29 GTar). Es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Das Gericht hat diesfalls bei einer Honorarbemessung alle pro- zessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufzufassen und den ef- fektiven Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes zu beachten. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkre- ten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall wiederum aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Aufwän- den stehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1, 141 I 124 E. 4.3; Bundesgerichtsurteile 5A_461/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.2.1.1, 6B_1278/2020 vom 27. August 2026 E. 6.3.3, 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.4; vgl. dazu die Auseinanderset- zung bei Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Strafprozessordnung StPO, 3. A., 2020, N. 8c ff. zu Art. 135 StPO). 7.4.2 Der Rechtsbeistand des Privatklägers, welcher eine Entschädigung beantragt, musste sich im Berufungsverfahren mit einer umfassenden Berufungserklärung ausei- nandersetzen und seinem Mandanten bzw. dessen Eltern besprechen. Der Rechtsbei- stand hat selbst keinen Nichteintretensantrag gestellt bzw. keine Anschlussberufung er- hoben, dafür aktiv an der zweistündigen Berufungsverhandlung teilgenommen, worauf er sich mit angemessenem Aufwand vorbereitet hat. Darüber hinaus wird er das vorlie- gende Urteil seinem Mandanten zur Kenntnis bringen müssen. Der Rechtsanwalt ver- langt für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 2'626.80, was angemes- sen erscheint. Damit hat der unterliegende Beschuldigte dem Privatkläger für das Beru- fungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.00 (Auslagen und MWST inkl.) zu bezahlen. Das Kantonsgericht stellt fest Das Urteil des Bezirksgerichts Brig, Östlich-Raron und Goms (S1 22 36) ist hinsichtlich der Ziffern 3 (Rückgabe von Gegenständen) und 4 (Abweisung der Zivilklagen) in Rechtskraft erwachsen.

- 28 - und erkennt

- in vollständiger Abweisung der Berufung - 1. Y _________ wird der Tätlichkeiten nach Art. 126 Abs. 1 StGB, begangen am

8. Februar 2021 z.N. von X _________, schuldig gesprochen. 2. Y _________ wird mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. Bei schuldhaftem Nicht- bezahlen der Busse wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen umge- wandelt. 3. Die beschlagnahmten Kleider (KTA-Nr.: 10637-21) werden X _________ zurück- gegeben. 4. X _________ wird keine Genugtuung zugesprochen. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 5. Y _________ bezahlt folgende Verfahrenskosten:

a. Kosten der Staatsanwaltschaft:

Fr. 1'637.00

b. Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens: Fr. 963.00

c. Kosten des Berufungsprozesses:

Fr. 1'200.00 6. Y _________ bezahlt X _________ folgende Entschädigungen:

a. Erstinstanzliches Verfahren: Fr. 3'900.00

b. Berufungsprozess:

Fr. 2'600.00 Sitten, 16. Juni 2023